Versicherungskennzeichen für einachsige Elektroroller

KS: "Segways" erst ab 15 Jahren erlaubt
Immer häufiger sieht man auf Bürgersteigen und in Fußgängerzonen einachsige Elektroroller, bei denen eine Person auf einer Plattform zwischen zwei Rädern steht und sich an einer Stange hält. Sie sind auch unter dem Produktnamen Segway bekannt. Wie der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) mitteilt, wird bei dem aus den USA stammenden "Selbstbalance-Roller" jedes Rad von einem Elektromotor angetrieben. Eine Computersteuerung hält das Gleichgewicht. Fortbewegung (bis 20 km/h) und Bremsen werden durch Gewichtsverlagerung, Lenken durch horizontale Neigung der Lenkstange erreicht.

Nach Information des KS hat der Gesetzgeber im Juli 2009 den Wildwuchs von Einzelbetriebserlaubnissen beendet und die Nutzung elektrischer Mobilitätshilfen (amtliche Bezeichnung) verbindlich geregelt. So sind neben einer Typgenehmigung ein Versicherungskennzeichen und als Fahrerlaubnis mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas (ab 15 Jahre) erforderlich.

Damit ist die Nutzung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen und Radwegen erlaubt. Fehlen solche Radwege, darf man auch die Straße benutzen, außerhalb geschlossener Ortschaften allerdings keine Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Das macht deutlich, dass solche Roller auf den engeren Bereich beschränkt bleiben, meist das Gemeindegebiet. Verstöße werden als Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet.

Obwohl für Fahrer solcher Elektroroller kein Helm vorgeschrieben ist, rät der KS, im eigenen Interesse zumindest einen Fahrradhelm zu tragen.