Geschenktes Schrottauto kann teuer werden
KS: Vorsicht bei der Annahme von Altautos zum Ausschlachten
In Zeitungen und Internet werden immer wieder Schrottautos zum Verkauf oder Verschenken angeboten. Für Hobbymechaniker oder kleine Werkstätten sind das vermeintlich interessante Angebote zum Ausschlachten. Für manchen Fahrzeughalter ein bequemer Weg, sein altes Gefährt ohne große Formalitäten zu entsorgen. Doch warnt der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) vor solchen Geschenken. Auch ein Kauf- oder Schenkungsvertrag und die Mitteilung an die Zulassungsbehörde reichen nicht aus, weil das "Wirtschaftskreislauf- und Abfallgesetz" vorschreibt, dass Altfahrzeuge an anerkannte Annahme-, Rücknahme- oder Demontagebetriebe zu übergeben sind.
Private Aufkäufer oder Beschenkte erfüllen die dort genannten Voraussetzungen nicht, auch wenn sie vorgeben, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen. Wird ein Schrottfahrzeug ohne Zulassung auf öffentlichem Verkehrsgrund entsorgt, trägt stets der in den amtlichen Dokumenten eingetragene, sogenannte "Letzthalter" die alleinige Verantwortung. Im einfachsten Fall kann dies als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.
Befinden sich im Fahrzeug noch Kraftstoff, Öl, Schmierstoffe, Brems- oder Batterieflüssigkeiten, kann es sich sogar um eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung handeln. Dies vor allem, wenn durch äußere Einflüsse wie Rost, Materialermüdung oder unsachgemäße Demontage unkontrolliert Flüssigkeiten austreten können. Wer diesen Zustand verursacht, begeht eine Straftat und muss mit Geldstrafe oder Gefängnis rechnen.
Um Unannehmlichkeiten auszuschließen, sollte der Letzthalter die seit 2002 geltende Rücknahme-Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs in Anspruch nehmen. Die ist einfach, unproblematisch und vor allem kostenfrei.