Segways erst ab 15 Jahren erlaubt

KS: Einachsige Elektroroller brauchen Versicherungskennzeichen
Auf Bürgersteigen und in Fußgängerzonen sieht man immer öfter Menschen auf Elektrorollern dahin gleiten, bei denen sie auf einer kleinen Plattform zwischen zwei Rädern stehen und sich an einer Stange halten. Diese "Selbstbalance-Roller" stammen aus den USA und sind auch unter dem Namen Segway bekannt. Wie der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) mitteilt, hat der Gesetzgeber die Nutzung dieser elektrischen Mobilitätshilfen (amtliche Bezeichnung) verbindlich geregelt. So sind neben einer Typgenehmigung ein Versicherungskennzeichen und als Fahrerlaubnis mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas (ab 15 Jahre) erforderlich.

Bei den einachsigen Elektrorollern wird jedes Rad von einem Motor angetrieben. Eine Computersteuerung hält das Gleichgewicht. Fortbewegung (bis 20 km/h) und Bremsen erfolgen durch Gewichtsverlagerung, Lenken durch horizontale Neigung der Lenkstange.

Nach Information des KS ist die Nutzung von Segways innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen und Radwegen erlaubt. Fehlen solche Radwege, darf man auch die Straße benutzen, außerhalb geschlossener Ortschaften allerdings keine Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen. Das macht deutlich, dass solche Roller auf den engeren Bereich beschränkt bleiben, meist das Gemeindegebiet. Verstöße werden als Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet.

Obwohl für Fahrer solcher Elektroroller kein Helm vorgeschrieben ist, rät der KS, im eigenen Interesse zumindest einen Fahrradhelm zu tragen.