Nummernschild für Probefahrt

KS: Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage
Kraftfahrzeuge dürfen im öffentlichen Verkehr nur dann ohne Einschränkung gefahren werden, wenn sie zugelassen sind, also ein amtliches Kennzeichen tragen. Nach Auskunft des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) gilt das nicht für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (erkennbar an den Ziffern 03 oder 04 und einem gelben Feld am rechten Rand). Sie dürfen ausschließlich für Probefahrten, Prüfungsfahrten (Vorstellung bei TÜV oder Dekra) oder Überführungsfahrten (Standortwechsel, Zulassungsstelle) genutzt werden. Fahrten aus privatem Anlass zu Einkauf oder Urlaubsreise sind nicht erlaubt.

Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens fünf Tage lang. Das Ablaufdatum ist im gelben Feld rechts vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr stehen. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Eine Zuwiderhandlung oder die Nutzung des Fahrzeuges für etwas anderes als Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten gilt als Fahren ohne Zulassung und wird mit 50 € Bußgeld und drei Flensburg-Punkten geahndet. Unter Umständen kann es auch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sein und Haft- oder Geldstrafe zur Folge haben. Das kann letztlich sogar dazu führen, dass das Fahrzeug durch Abschleppen aus dem Verkehr gezogen wird.

Übrigens weist der KS darauf hin, dass die Versicherung für ein Kurzzeitkennzeichen nichts extra kostet, wenn sich der Halter eine eVB-Nummer (Elektronische Versicherungsbestätigung, früher Deckungskarte) von der gleichen Gesellschaft geben lässt, bei der er das Fahrzeug nach der Überführung dann auch versichert. Dann wird der Beginn des Versicherungsvertrages auf das Zulassungsdatum des Kurzzeitkennzeichens gelegt. Das Kurzzeitkennzeichen gibt es bei jeder Zulassungsstelle. Es ist nicht zu verwechseln mit dem roten Kennzeichen, das es nur noch für Kfz-Händler gibt.


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