Hilfsgeschäfte:

Schuldrechtliche Verträge im unmittelbaren Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und deren stationären Einrichtungen.

Keine Hilfsgeschäfte sind solche, die sich auf die eigentliche Betriebsaktivitäten beziehen und/oder die unmittelbare Betriebsausübung betreffen. Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Betrieben und Betriebsteilen sowie Praxen.