- ohne Wartezeit
- mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und
- tariflich niedrigster Selbstbeteiligung.
Vorsorge-Rechtsschutz
Der Vorsorge-Rechtsschutz ist eine besondere Leistung der AUXILIA.Er deckt automatisch noch nicht bekannte, später eintretende Veränderungen der Lebensumstände jeweils ab Entstehung ohne Wartezeit ab.
Der Versicherungsnehmer sowie die Familienangehörigen sind auch dann versichert, wenn
- ein weiteres gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt oder
- ein Versicherter eine gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit aufnimmt oder
- die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt.
In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz
Produkte mit Vorsorge-Rechtsschutz
Der Vorsorge-Rechtsschutz ist bei der AUXILIA in Verträgen mit einem ARB-Stand 2007 und jünger standardgemäß in folgenden Produkten enthalten:
- § 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz
- § 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
- § 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
- § 28 Spezial-Rechtsschutz
- Alle JUR – Produkte
- Rechtsschutz für weitere Inhaber/Geschäftsführer
Beispiele
- Der Versicherungsnehmer erwirbt oder erbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet. Die Wohnung ist versichert.
- Der bislang im Vertrag der Eltern mitversicherte Sohn hat seine Ausbildung beendet. Wegen seiner ersten Anstellung zieht er um und mietet sich eine Wohnung. Wohnung und Tätgikeit des Sohns sind versichert.
- Der bisher als Arbeitnehmer versicherte Versicherungsnehmer entschließt sich, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Die neue Tätigkeit ist versichert.
Besondere Hinweise
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung zur Dokumentierung und Beitragsberechnung anzuzeigen.
Zeigt der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko nicht innerhalb der Frist an, entfällt hierfür der Versicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins seinen Widerruf in Textform erklärt.
Zeigt der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko nicht innerhalb der Frist an, entfällt hierfür der Versicherungsschutz. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheins seinen Widerruf in Textform erklärt.
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