Die neuen E-Scooter – sicher unterwegs

Für Kurzstrecken gelten sie als äußerst praktisches und unkompliziertes Fortbewegungsmittel der Zukunft: die neuen Elektrokleinstfahrzeuge oder E-Scooter. Die Sicherheitsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) erläutern, was es bei der Nutzung der urbanen Flitzer zu beachten gilt.

Aus S-Bahn, Bus oder dem Auto steigen und die restliche Strecke – etwa zum Arbeitsplatz, zum Kino oder zur Eisdiele in der Innenstadt – stressfrei, umweltfreundlich und vor allem äußerst flexibel zurücklegen. Mit den elektrisch betriebenen Tretrollern ist das jetzt Realität geworden. Die Verkehrsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS) schätzen, dass die neuen Roller bevorzugt von Touristen sowie von Berufstätigen als Teil der Arbeitsstrecke in Anspruch genommen werden dürften und, zumindest zunächst, in erster Linie Mietroller über Anbieterportale genutzt werden.

Wo E-Scooter fahren dürfen

Doch noch bevor sie überhaupt im Straßenverkehr unterwegs waren, war eine hitzige Debatte entbrannt: Wo sollten die neuen E-Scooter künftig überhaupt fahren dürfen? Auf dem Radweg, der Straße oder dem Gehweg? Fußgänger fürchteten, von den Elektro-Flitzern hinterrücks angefahren zu werden, Autofahrern graute vor dem langsamen Verkehrshindernis, mit dem sie sich gegebenenfalls die Straße teilen sollten, Radfahrer führten an, dass das Radwegenetz gerade in Ballungsräumen ohnehin schon ausgelastet sei.

Der Gesetzgeber hat dies mittlerweile geregelt. Mitte Juni ist die Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung (eKFV) in Kraft getreten: E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h werden zusammen mit Fahrrädern und Pedelecs auf Radwegen bzw. markierten Radspuren auf den Straßen unterwegs sein. Dort, wo innerorts keine Radwege vorhanden sind, muss aufgrund der auf 20 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit möglichst weit rechts gefahren werden, um den übrigen Verkehr nicht übermäßig zu behindern. Auf Gehwegen und in ausschließlich Fußgängern vorbehaltenen Fußgängerzonen dürfen die Roller nicht genutzt werden. „Das erfordert künftig einen noch rücksichtsvolleren Umgang der verschiedenen Verkehrsteilnehmer miteinander“, mahnen die Sicherheitsexperten des KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS). „Denn einerseits werden die Elektrotretroller für ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den mitunter ohnehin schon knapp bemessenen Radwegen sorgen und andererseits besteht die Gefahr, dass sie vor allem von Pkw- und Lkw-Fahrern möglicherweise leicht übersehen werden können.“

Weitere Regelungen

Die eKFV regelt überdies, welche Bedingungen Fahrer und Gefährt erfüllen müssen, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Grundsätzlich können die Elektrokleinstfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis ab 14 Jahren gefahren werden. Die E-Scooter benötigen eine Halte- oder Lenkstange, eine Beleuchtungseinrichtung, Bremsen, eine Glocke, ein Versicherungskennzeichen und ein Fabrikschild. Damit wird auch schnell klar, dass andere kleine Elektrofahrzeuge, wie Hoverboards, E-Skateboards oder E-Einräder, nicht unter die Verordnung fallen und dementsprechend auch nicht auf öffentlichen Wegen und Straßen genutzt werden dürfen. Eine Helmpflicht gibt es im Übrigen für die Tretroller mit Elektroantrieb nicht, wird von den Experten des KS jedoch dringend empfohlen – vor allem, weil es leicht zu Alleinunfällen kommen kann. So muss beim Bremsen das Körpergewicht möglichst weit nach hinten verlagert werden. Zudem besteht aufgrund der kleinen Räder bei nassen, verschmutzten, unebenen Wegen sowie Schlaglöchern eine erhöhte Sturzgefahr.

Zwingend notwendig für E-Scooter sind ein Versicherungskennzeichen und ein Fabrikschild, auf dem der Roller als „Elektrokleinstfahrzeug“ ausgewiesen ist. Derzeit laufen noch die Zulassungsverfahren, mittels derer die Hersteller für ihre E-Scooter die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erhalten. „In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu wissen, dass die E-Scooter, die es schon seit Längerem auf dem Markt gibt, meist keine gültige Straßenzulassung nach der jetzt in Kraft getretenen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung haben. Wenige Modelle haben eine Ausnahmegenehmigung, aber bei Weitem nicht alle. Wer bereits einen E-Scooter besitzt und nicht weiß, ob der Roller auf öffentlichen Wegen benutzt werden darf, wendet sich am besten an den Hersteller“, raten die Experten des KRAFTFAHRERSCHUTZ e.V. (KS).

 

Abgesichert im KS Autoclub

Fahrer von E-Scootern sind übrigens im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im KS Autoclub abgesichert. Zu den Unterstützungsleistungen zählen beispielsweise die Beihilfe für Helfer am Unfallort und die Rechtsberatung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, aber auch die Unfallkrankengelder und -sterbegelder. Rechtliche Auseinandersetzungen, wie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach einem Unfall oder Streit rund um Kauf, Verkauf oder Reparatur der E-Scooter, sind im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes bei der Tochtergesellschaft AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG versichert.