Familiendefinition:
Zu den Familienangehörigen zählen der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren
- minderjährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder,
- unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, Pflege- und Stiefkinder sowie Enkelkinder, jedoch maximal bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
- im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind.
Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners sowie der Eltern und Großeltern ist schriftlich zu beantragen. Bei nachträglicher Mitversicherung finden die Wartezeitbestimmungen Anwendung, soweit kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht.