Welche Pflichten entstehen bei einer Polizeikontrolle?
Eine Polizeikontrolle ist nicht gleichzusetzen mit einer Verkehrskontrolle. Der Grund macht den Unterschied: Während eine Verkehrskontrolle Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten soll, steht bei der Polizeikontrolle Gefahrenabwehr im Fokus. Für Betroffene ergeben sich dementsprechend auch unterschiedliche Pflichten. Darum geht’s unter anderem in diesem Beitrag.
Verkehrskontrolle: “Aktionsveranstaltung” oder anlassbezogen
Ob im Stadtverkehr, auf der Landstraße oder der Autobahn – eine Verkehrskontrolle kann immer und überall stattfinden. Nicht selten veranstaltet die Polizei regelrechte Kontrollaktionen, bei denen eine Vielzahl an Verkehrsteilnehmern rausgewunken und angehalten wird. Es herrscht das Zufallsprinzip. Nicht so bei einer anlassbezogenen Verkehrskontrolle: Hier erregt zumeist ein auffälliger Fahrstil etc. die Aufmerksamkeit der Beamten.
Pflichten von Verkehrsteilnehmern bei Kontrolle
Wer in eine Verkehrskontrolle gerät, ist nicht dazu verpflichtet, jeder Anweisung der Polizei in vollem Umfang nachzukommen – die Pflichten bewegen sich in einem gewissen Rahmen. Immerhin ist das übergeordnete Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Die Anweisungen dürfen nur umfassen, was nötig ist, um dieses Ziel zu erreichen. Persönlichkeitsrechte bleiben davon unberührt.
Folgende Verpflichtungen bestehen:
- Vorzeigen von Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original
- Öffnen des Kofferraums zwecks Nachweis, dass alles Nötige (Verbandskasten, Warndreieck etc.) mitgeführt wird
- Beantwortung von Fragen zur eigenen Person und ob man selbst Fahrzeughalter ist
Wichtige Empfehlung: “Wissen Sie, warum Sie angehalten wurden?” Diese Frage ist ein Klassiker bei Kontrollen. Dabei sollten Kontrollierte stets mit “Nein” antworten. Denn: Wird ein Vergehen gestanden, kann Vorsatz unterstellt werden – dabei muss sich niemand selbst belasten.
Polizeikontrolle: Umfang einer Überprüfung
Eine Polizeikontrolle ist gegenüber einer Verkehrskontrolle in der Regel umfangreicher. Daraus ergeben sich entsprechend mehr Pflichten für Betroffene. Standardmäßig umfassen diese das Vorzeigen von Führerschein und Fahrzeugschein sowie Warnweste, Warndreieck und Verbandskasten. Darüber hinaus dürfen die Beamten auch Kontrollen am Fahrzeug vornehmen:
- Brems- und Beleuchtungskontrolle
- Kontrolle der TÜV-Plakette
- Zulassung möglicher Umbauten am Fahrzeug
- Profiltiefe der Reifen
- ggf. Ladungssicherung
- Verfassung des Fahrers (Übermüdung o.ä.)
“Bitte pusten”: Muss der Aufforderung nachgekommen werden?
Die Frage nach dem “Pusten” sorgt immer wieder für Diskussionen, dabei ist die Regelung eindeutig: Wollen Beamte mithilfe eines Atemalkoholmessgeräts die Fahrtüchtigkeit überprüfen, muss ein konkreter Verdacht im Raum stehen. Betroffene haben also jedes Recht, den Grund zu erfragen – die Beamten müssen antworten.
Letztlich aber darf der Test verweigert werden. Schließlich gilt: Niemand muss sich selbst belasten und ist dementsprechend nicht dazu verpflichtet, an einem Verfahren gegen sich selbst mitzuwirken. Allerdings hat die Polizei bei Verweigerung die Möglichkeit, eine Blutentnahme auf dem Revier anzuordnen. Dieses muss erduldet werden. Ein Entkommen gibt es somit nicht.
Auch Drogentests sind bei einer Verkehrs- bzw. Polizeikontrolle zulässig. Der wird in der Regel in Form eines Schnelltests durchgeführt. Alles, was es braucht, ist ein Abstrich von Schweiß oder Speichel.
Film- und Tonaufnahmen während einer Kontrolle: Das gilt!
Schnell das Handy zücken und die Verkehrs- bzw. Polizeikontrolle filmen – das ist ausdrücklich verboten. Die Polizei darf bei ihrer Arbeit grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Das gilt für Film- wie Tonaufnahmen gleichermaßen. Wer sich dem widersetzt, muss sogar mit einer Anzeige rechnen (§ 201 Strafgesetzbuch). Zudem kann das Handy als Beweismittel beschlagnahmt werden.
Befugnisse der Polizei: Bis hierhin dürfen Beamte gehen
Auch wenn gegen einen Blick in den Kofferraum zwecks Ausrüstungs-Check nichts einzuwenden ist – eine Durchsuchung des Fahrzeugs ist nicht ohne weiteres möglich. Ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss sind Beamte nicht dazu befugt. Es sei denn, es steht Gefahr in Verzug oder ein begründeter Verdacht liegt vor.
Information: Begründeter Verdacht
Ein begründeter Verdacht ist gegeben, wenn beobachtet wurde, wie mit einem Fahrzeug eine Straftat begangen wurde. Auch ein verdächtiger Geruch nach verbotenen Substanzen kann eine Durchsuchung begründen.
Ohne einen besonderen Grund aber gilt: Weder Handschuhfach noch Gepäckstücke oder Kofferraum dürfen durchsucht werden.
Zudem müssen Verkehrsteilnehmer im Zuge einer Kontrolle längst nicht jede Frage beantworten. So bspw. die nach dem “Woher und Wohin”. Und auch das Handy darf nicht ohne Weiteres kassiert werden. Ausschließlich die Beweissicherung bei unerlaubten Ton- oder Filmaufnahmen stellt einen legitimen Grund dar.
Bußgelder: Für diese Vergehen werden Verkehrsteilnehmer oft zur Kasse gebeten
Regelmäßig werden Verkehrsteilnehmer bei Kontrollen ertappt und mit einem Bußgeld zur Kasse gebeten. Die Verstöße sind dabei ganz unterschiedlicher Natur. Klassiker sind:
1. Missachtung des Haltegebots oder Polizeizeichen
2. fehlender Verbandskasten, fehlende Warnweste oder fehlendes Warndreieck
3. Nicht-Mitführen des Führerscheins
4. abgefahrene Fahrzeugreifen
5. überschrittene Frist der TÜV-Hauptuntersuchung
6. Weigerung, Anweisungen zu folgen
Autor: rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH |
Veröffentlichungsdatum: 02/2023