Was tun bei Abzocke wegen Google Fonts
Eine neue Geschäftsidee haben sich pfiffige Rechtsanwaltskanzleien einfallen lassen: Aktuell werden Betreiber von Webseiten massenhaft abgemahnt, da angeblich ein Datenschutzverstoß vorliegen soll. Diese Abmahnwelle macht selbst vor Einrichtungen wie Kindergärten keinen Halt.
Worum geht es bei den Google Fonts Abmahnungen?
Viele Webseiten beziehen Schriftarten von Google Fonts. Diese Schriftarten werden häufig dynamisch von Google Servern zur Verwendung auf einer Website bereitgestellt. Sobald eine dritte Person die Website besucht, werden die Schriftarten jeweils neu heruntergeladen.
Hierbei werden Daten des Besuchers, insbesondere dessen IP-Adresse, an Google automatisch weitergeleitet. Eine solche Weitergabe von personenbezogenen Daten ist aber ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) einen Betreiber einer Webseite wegen eines solchen Datenschutzverstoßes zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100,- € verurteilt. Dieses Urteil machen sich jetzt gewisse Kanzleien zu eigen und mahnen reihenweise Betreiber von Webseiten ab. Gefordert wird in der Regel ein geringer Geldbetrag, meist nur 140,- € oder 170,- €.
In einigen Fällen wird zudem ein Anspruch auf Auskunft und Löschung der angeblich weitergeleiteten personenbezogenen Daten verlangt. In diesem Punkt sollte man derzeit abwarten, ob dieser Anspruch gerichtlich verfolgt wird. Den Anwaltskanzleien scheint es in deren Anspruchsschreiben vor allem um die schnelle Bezahlung des Schadensersatzes zu gehen.
Was kann ich tun, wenn ich bereits ein anwaltliches Abmahnschreiben erhalten habe?
Als erstes sollte man prüfen, ob die eigene Homepage tatsächlich dynamisch Schriftarten von Google herunterlädt. Dies ist nicht zwingend der Fall und man kann dann die angebliche Schadensersatzforderung einfach ignorieren.
Sollte die eigene Homepage dynamisch von Google Schriftarten beziehen, sollte man sich an seinen Webseiten-Betreuer wenden und dies ändern lassen. Man kann die Schriftarten von Google auch auf eigene Server herunterladen und es kommt dann nicht zu einer Weiterleitung von Daten.
Wie geht man bezüglich der Abwehr dieser Forderung vor?
Hier gibt es zwei Optionen: Bezahlen oder ignorieren. Ob weitere Gerichte die Auffassung des Landgerichts München I teilen ist unklar. Es stellt sich zudem die Frage, ob es sich nur um Scheinabmahnungen handelt und ein Verstoß gar nicht vorliegt. Hierfür spricht der Umstand, dass oft nur Schadensersatz verlangt wird, jedoch nicht wirklich eine Auskunft und Löschung der personenbezogenen Daten. Außerdem wird inzwischen gegen einen der beteiligten Rechtsanwälte wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Erpressung ermittelt. Die Rechtslage ist derzeit unklar und bevor man sich für eine Option entscheidet, nutzen Sie die Expertise unseres Rechts-Service.
Rufen Sie unsere kostenlose Rechtsberatung an unter 089/539 81 – 333.
Wieso ist es sinnvoll, für solche Fälle eine RS-Versicherung zu haben?
In gewerblichen Rechtsschutztarifen ist die Abwehr von Ansprüchen auf Auskunft und Löschung der personenbezogenen Daten ab Gericht mitversichert. Zum Beispiel in unseren TOP-Produkten JURAFIRM oder JURMEISTER.
Die Abwehr eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, wie im Google Fonts Fall, ist nicht vom Rechtsschutz umfasst. Hier greift der Ausschluss Abwehr von Schadenersatz. Für unsere Versicherten bieten wir daher zwei Musterschreiben zur Verteidigung gegen die Abmahnungen an.
Musterschreiben zur Abwehr einer Google-Fonts Zahlungsaufforderung
Musterschreiben zur Abwehr einer geforderten Unterlassungserklärung
Zusätzlich unterstützen unsere erfahrenen Juristen Sie gerne bei allen Rechtsfragen um das Thema Google Fonts.
Veröffentlichungsdatum: 12/2022