Änderungen für Autofahrerinnen und Autofahrer 2022

Neues Jahr, neue Regeln: Wie zu jedem Jahresbeginn stehen auch 2022 einige Änderungen für Autofahrer an. Der KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS), Deutschlands drittgrößter Automobilclub, hat die wichtigsten Neuerungen rund um Auto und Verkehr zusammengefasst.

Verpflichtende Assistenzsysteme
Ab 06. Juli 2022 müssen in typgenehmigten Pkw diverse Assistenzsysteme verbaut sein; in neu zugelassenen Pkw müssen diese ab Mitte 2024 vorhanden sein. Dazu zählen z.B. ein Notbremsassistent, ein adaptives Notbremslicht, ein Müdigkeitswarner, ein Rückfahrassistent, ein Notfall-Spurhalteassistent und der Intelligente Geschwindigkeitsassistent ISA (Intelligent Speed Assistance). Darüber hinaus wird unter anderem eine Blackbox für Pkw Pflicht, die ereignisbezogen Daten unmittelbar vor, während und nach einem Unfall aufzeichnet und anonymisiert speichert. Außerdem muss künftig eine Vorrichtung für eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre vorhanden sein.

Erhöhung der Kraftstoffpreise
Wie schon in diesem Jahr ziehen auch 2022 die Spritpreise im Rahmen der CO2-Bepreisung an: In der nächsten Stufe ab 01.01.2022 kostet eine Tonne CO2 30 Euro. Entsprechend steigt der Benzinpreis um 8,4 Cent pro Liter, während sich Diesel um 9,5 Cent pro Liter verteuert.

Förderung von E-Fahrzeugen
In puncto E-Fahrzeug-Prämie, die von Staat und Herstellern gemeinsam finanziert wird, ändert sich ab 01.01.2022 die Förderrichtlinie für Hybrid-Fahrzeuge: Plug-in-Hybride, für die bislang eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern galt, müssen ab Jahresanfang mindestens 60 Kilometer, ab 2025 mindestens
80 Kilometer aufweisen. Die Emissionsgrenze von maximal 50 g CO2 pro Kilometer ändert sich hingegen nicht.

TÜV-Plaketten
Alle Fahrzeughalter mit brauner TÜV-Plakette müssen 2022 zur Hauptuntersuchung und erhalten nach erfolgreicher Untersuchung eine grüne Plakette. Neufahrzeuge – sowohl Pkw als auch Wohnmobile bis 3,5 Tonnen – müssen erst nach drei Jahren zur ersten HU; sie erhalten deswegen eine orangefarbene Plakette.

Autonomes Fahren
Zum 28. Juli 2021 ist in Deutschland das Gesetz zum autonomen Fahren in Kraft getreten. Es dient als Übergangslösung, bis auf internationaler Ebene harmonisierte Vorschriften vorliegen. Zugleich wurde damit der Rechtsrahmen geschaffen, damit autonome Kraftfahrzeuge in festgelegten Betriebsbereichen im öffentlichen Straßenverkehr im Regelbetrieb fahren können. Während seit 2017 automatisierte Systeme (Stufe 3) die Fahraufgabe unter bestimmten Bedingungen übernehmen dürfen, ermöglicht das neue Gesetz, dass beim vollautomatisierten Fahren der Stufe 4 das System bei bestimmten Anwendungen die Kontrolle über das Fahrzeug übernehmen kann, ohne dass der menschliche Fahrer dies überwachen muss. Mögliche Einsatzszenarien sind laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) beispielsweise Shuttle-Verkehre von A nach B, People Mover, also Busse, die auf einer festgelegten Route unterwegs sind, Hub2Hub-Verkehr z.B. zwischen zwei Verteilzentren oder die Beförderung von Personen wie auch Gütern auf der ersten oder letzten Meile etc.
Davon abzugrenzen ist jedoch die Stufe 5, das vollautonome Fahren, bei der das System sowohl sämtliche Fahrmodi übernimmt als auch die Rückfallebene für die dynamische Fahraufgabe ist; diese ist nicht Teil des neuen Gesetzes.

Einstufung in Typklassen für die Kfz-Versicherung
Wie in jedem Jahr ändern sich auch 2022 die von der Versicherungswirtschaft errechneten Typklasseneinstufungen für die Kfz-Versicherung. Diese bildet die Schadenbilanzen der knapp 32.000 in Deutschland zugelassenen Automodelle ab. Im kommenden Jahr sind davon nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) rund elf Millionen Autofahrer betroffen. Etwas mehr als sieben Millionen Autofahrer werden 2022 höher eingestuft, während etwa 4,3 Millionen von besseren Typklassen profitieren. Für nahezu drei Viertel der Autofahrer in Deutschland bleibt es bei der Typklasseneinstufung des Vorjahres.

Mautvignetten
In Österreich sind die neuen Vignetten in der Farbe Marille seit Dezember 2021 und bis Januar 2023 gültig. Für die Jahresvignette bezahlen Pkw-Fahrer 93,80 Euro, für das zwei-Monats-Pickerl 28,20 Euro und für zehn Tage 9,60 Euro. Bei Motorradfahrern fallen in der Alpenrepublik entsprechend 37,20 Euro, 14,10 Euro und 5,60 Euro an. Die Vignette gibt es auch in digitaler Version: Sie kann online ebenfalls für ein Jahr, zwei Monate oder zehn Tage erworben werden; das Kleben und Abkratzen von der Windschutzscheibe entfällt dann. In der Schweiz kostet eine Jahresvignette 2022 39,00 Euro bzw. 40 Franken und ist für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen und – wie für ihr österreichisches Pendant – für 14 Monate von Anfang Dezember 2021 bis Ende Januar 2023 gültig. Eine digitale E-Vignette soll voraussichtlich erst im Lauf des Jahres 2023 eingeführt werden.

Maskenpflicht
Ab nächstem Jahr müssen Autofahrer zwei Mund-Nasen-Bedeckungen als Teil des Verbandskastens im Fahrzeug mitführen – auch nach der Pandemie. Die entsprechende Verordnung muss allerdings noch ratifiziert werden.

Führerschein-Umtausch
Um auch in Deutschland nach und nach die grauen und rosafarbenen Führerscheine mit den fälschungssicheren Scheckkarten-Führerscheinen nach einheitlichem EU-Standard zu ersetzen, wurde ein Stufenplan entwickelt. Dieser regelt den Tausch nach Geburtsjahrgängen bzw. Ausstellungsdatum gestaffelt. Bis 2033 muss jeder Führerschein der Klassen A und B, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Der neue Führerschein ist auf 15 Jahre befristet; bei Versäumnis der Tauschfrist riskiert man ein Verwarngeld von 10 Euro.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend: Als erste betroffen sind davon die Jahrgänge 1953 bis 1958: Noch bis zum 19.01.2022 haben diese für den Tausch Zeit. Die Jahrgänge 1959 bis 1964 haben Zeit bis 19.01.2023. Für die Jahrgänge 1965 bis 1970 läuft die Frist am 19.01.2024 ab, für die Geburtsjahrgänge 1971 oder später am 19.01.2025. Für vor 1953 Geborene gibt es eine Sonderfrist: Hier ist der Umtausch bis 19.01.2033 geregelt.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 01. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins. Die Umtauschfrist ist ebenfalls der 19. Januar des jeweiligen Jahres: Für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 muss der Umtausch bis 2026 stattgefunden haben, für Ausstellung von 2002 bis 2004 gilt 2027 als Frist. Für die Ausstellungsjahre 2005 bis 2007 ist der Umtausch bis 2028 zu regeln. Die Ausstellungsjahre 2008, 2009, 2010 und 2011 müssen jeweils bis 2029, 2030, 2031 und 2032 tauschen. Für das Ausstellungsjahr
2012 bis 18.01.2013 gilt als Umtauschfrist der 19.01.2033.

Für den Umtausch des Führerscheindokuments ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Dabei vorzulegen sind: ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto, der aktuelle Führerschein sowie die Gebühr von rund 25 Euro. Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle schicken.