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Arbeitsvertrag: Rechte, Pflichten und worauf Sie achten sollten

Das müssen Sie wissen
- Ob beim Start ins Berufsleben, bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder beim Nebenjob zur Aufbesserung des Einkommens: Der Arbeitsvertrag ist das Fundament jedes Beschäftigungsverhältnisses. Er regelt nicht nur zentrale Punkte wie Gehalt, Arbeitszeit und Urlaub, sondern schafft auch rechtliche Klarheit für beide Seiten: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein Arbeitsverhältnis kommt durch einen Arbeitsvertrag zustande.
- Auch, wenn viele Inhalte in Arbeitsverträgen auf den ersten Blick standardisiert wirken, steckt der Teufel oft im Detail. Denn je nach Formulierung kann es zu Missverständnissen, Benachteiligungen oder sogar rechtlichen Problemen kommen. Umso wichtiger ist es daher, genau zu wissen, was zulässig ist – und was nicht.
- Die AUXILIA nimmt Sie mit diesem Ratgeber an die Hand und erklärt praxisnah und leicht verständlich, was Sie rund um den Arbeitsvertrag wissen müssen. Sie erfahren, welche Inhalte zwingend enthalten sein müssen, wie typische Stolperfallen aussehen und was Sie tun können, wenn es zu Streitigkeiten kommt.
Was ist ein Arbeitsvertrag?
Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Er regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die gesetzliche Grundlage bildet § 611a BGB (Arbeitsvertrag).
Anders als der allgemeine Dienstvertrag betrifft der Arbeitsvertrag eine abhängige Beschäftigung. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung weisungsgebunden und ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden. Dafür erhält er die vereinbarte Vergütung.

Diese Arten von Arbeitsverträgen gibt es
Je nach Art der Beschäftigung und individueller Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheidet man verschiedene Arten von Arbeitsverträgen. Welche Form zur Anwendung kommt, hat Einfluss auf Laufzeit, Rechte, Pflichten und Kündigungsregelungen – und sollte deshalb gut geprüft werden.
Unbefristeter Arbeitsvertrag
Der unbefristete Arbeitsvertrag ist der Standardfall in Deutschland und für viele Arbeitnehmer die bevorzugte Form. Er wird ohne eine festgelegte Laufzeit geschlossen und läuft so lange, gekündigt wird, ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder ein anderer Beendigungsgrund eintritt, beispielsweise eine wirksam vereinbarte Altersgrenze.
Ein unbefristeter Vertrag bietet besonders hohe Planungssicherheit. Das Arbeitsverhältnis kann nur durch eine Kündigung beendet werden – mit Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder – soweit zulässig - individuell im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
Gerade weil keine automatische Beendigung vorgesehen ist, sollten Sie bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag darauf achten, ob etwa Ausschlussfristen oder Vertragsstrafen für bestimmte Pflichtverletzungen geregelt sind und wirksam vereinbart wurden.
Wenn Sie bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen und kündigen möchten – oder eine Kündigung erhalten haben –, gelten gesonderte Regelungen. Alles Wissenswerte dazu finden Sie auf unserer Seite zur Kündigung des Arbeitsvertrags.
Tipp
Auch bei unbefristeten Arbeitsverträgen wird häufig eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart. In dieser Phase gelten verkürzte Kündigungsfristen.
Befristeter Arbeitsvertrag
Die rechtliche Grundlage für befristete Arbeitsverträge bildet das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder beim Erreichen eines bestimmten Zwecks, ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Er bietet dem Arbeitnehmer eine geringere Sicherheit als in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Befristung kann mit oder ohne Sachgrund erfolgen:
- Sachgrundlose Befristung: Diese ist laut §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Vertrag höchstens drei Mal verlängert werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.
- Befristung mit Sachgrund: Hier liegt ein rechtlich anerkannter Grund vor, etwa eine Elternzeitvertretung oder ein vorübergehender betrieblicher Bedarf. In diesem Fall ist auch eine längere Befristung möglich.
Wichtig: Die Befristung eines Arbeitsvertrags muss immer schriftlich vereinbart werden, und muss bereits vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vorliegen, andernfalls gilt das Arbeitsverhältnis in der Regel als unbefristet (§14 Abs. 4 TzBfG). Achten Sie unbedingt auch darauf, ob Ihr Vertrag bei Verlängerung korrekt aufgesetzt wurde, andernfalls droht eine sogenannte „Entfristung“, das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet.
Neben unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen gibt es weitere Formen der Beschäftigung, die sich vor allem nach Arbeitszeit, Tätigkeit oder besonderer Ausgestaltung unterscheiden, zum Beispiel:
- Teilzeitarbeitsvertrag
- Minijob-Arbeitsvertrag
- Aushilfsvertrag
- Praktikumsvertrag
Ein Vertrag mit freien Mitarbeitern ist ein allgemeiner Dienstvertrag und daher keine Arbeitsvertragsform. Auch ein Tarifvertrag ist keine Arbeitsvertragsform.
Arbeitsvertrag bei Minijob
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit besonderen arbeitsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Die Verdienstgrenze liegt ab Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat. Diese Grenze (sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) darf nicht regelmäßig überschritten werden. Für Minijobs gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Höchstzahl an Arbeitsstunden. Die Arbeitszeit muss jedoch so vereinbart werden, dass die monatliche Verdienstgrenze unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns grundsätzlich eingehalten wird (unter zehn Stunden/Woche).
Es ist zwar grundsätzlich nicht verboten, mehrere Minijobs auszuüben, allerdings sollten Sie hierbei bedenken, dass Ihre Einkünfte daraus addiert werden müssen (§ 8 Absatz 2 SGB IV). Verdienen Sie dadurch regelmäßig mehr als 603 Euro im Monat (ab Januar 2026), werden alle ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr als geringfügige Beschäftigung angesehen und Sie müssen entsprechend für alle Jobs Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Ändern sich die tatsächlichen Arbeitsbedingungen dauerhaft – etwa durch regelmäßig höhere Arbeitszeiten oder eine dauerhafte Lohnerhöhung –, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Minijob weiterhin erfüllt sind. Andernfalls kann das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig werden.
Auch wenn Minijobs oft als Nebenjob bezeichnet werden, gelten dieselben arbeitsrechtlichen Standards wie bei anderen Arbeitnehmern, etwa in Bezug auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Mindestlohn und Kündigungsschutz.
Für Minijobs gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen. So besteht in der Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich Beschäftigte auf Antrag befreien lassen können.
Ein schriftlicher Anstellungsvertrag ist nicht zwingend, aber bei Minijobs dringend zu empfehlen, um Aufgabenbereiche, Arbeitszeiten und Vergütung klar zu regeln. Zudem hilft er dabei, Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zu vermeiden – etwa bei unerwarteter Kündigung oder nicht gezahltem Lohn.
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte
Eine geringfügige Beschäftigung wird auch als Minijob bezeichnet, daher gibt es zwischen diesen beiden Beschäftigungsformen keinen Unterschied. Die Verdienstgrenze liegt ab Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat. Diese Grenze (sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) darf nicht regelmäßig überschritten werden. Es gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Höchstzahl an Arbeitsstunden. Die Arbeitszeit muss jedoch so vereinbart werden, dass die monatliche Verdienstgrenze unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns grundsätzlich eingehalten wird (unter zehn Stunden/Woche).
Es ist zwar grundsätzlich nicht verboten, mehrere Minijobs auszuüben, allerdings sollten Sie hierbei bedenken, dass Ihre Einkünfte daraus addiert werden müssen (§ 8 Absatz 2 SGB IV). Verdienen Sie dadurch regelmäßig mehr als 603 Euro im Monat (ab Januar 2026), werden alle ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr als geringfügige Beschäftigung angesehen und Sie müssen entsprechend für alle Jobs Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Ändern sich die tatsächlichen Arbeitsbedingungen dauerhaft – etwa durch regelmäßig höhere Arbeitszeiten oder eine dauerhafte Lohnerhöhung –, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Minijob weiterhin erfüllt sind. Andernfalls kann das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig werden.
Auch wenn Minijobs oft als Nebenjob bezeichnet werden, gelten dieselben arbeitsrechtlichen Standards wie bei anderen Arbeitnehmern, etwa in Bezug auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Mindestlohn und Kündigungsschutz.
Für Minijobs gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen. So besteht in der Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich Beschäftigte auf Antrag befreien lassen können.
Ein schriftlicher Anstellungsvertrag ist nicht zwingend, aber bei Minijobs dringend zu empfehlen, um Aufgabenbereiche, Arbeitszeiten und Vergütung klar zu regeln. Zudem hilft er dabei, Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zu vermeiden – etwa bei unerwarteter Kündigung oder nicht gezahltem Lohn.
Was muss in einem Arbeitsvertrag stehen?
Gemäß dem Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) sind Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten. Diese Angaben können im Arbeitsvertrag enthalten sein oder in einem gesonderten Nachweisdokument. Dazu gehören:
- Name und Anschrift beider Parteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Dauer (bei befristeten Verträgen)
- Arbeitsort(e) und – sofern vertraglich vereinbart – Homeoffice
- Tätigkeitsbeschreibung
- Dauer der Probezeit, wenn diese vereinbart ist
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit
- Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen sowie gegebenenfalls Regelungen zu Schichtarbeit und Überstunden
- Urlaubstage
- Gegebenenfalls ein Anspruch auf Fortbildung (bereitgestellt durch den Arbeitgeber)
- Angaben zur betrieblichen Altersvorsorge (falls der Arbeitgeber das anbietet und der Versorgungsträger diese Informationen nicht selbst erteilt)
- Kündigungsfristen sowie Hinweise zum Kündigungsverfahren und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
- Hinweis auf geltende Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen, soweit diese Anwendung finden
Optional werden oftmals ergänzt:
- Regelungen zu Überstunden
- Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit
- Geheimhaltungspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
- Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
- Vertragsstrafen bei Pflichtverletzungen
- Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag (z. B. nach Kündigung), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden
Hinweis
Theoretisch ist auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag gültig, aber nicht empfehlenswert. Bei Streitigkeiten fehlt nämlich der Nachweis. Daher gilt grundsätzlich: Arbeitsvertrag schriftlich fixieren und unterschreiben.
Was darf in einem Arbeitsvertrag nicht stehen?
Ein Arbeitsvertrag darf keine Klauseln enthalten, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Beschäftigte unangemessen benachteiligen (unwirksame, überraschende oder mehrdeutige Klauseln §§ 305 ff. BGB). Dazu zählen etwa:
- Unzulässige Befristungen, etwa wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht erfüllt sind
- Kürzere Kündigungsfristen als gesetzlich erlaubt
- Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub
- Unzulässige Ausschlussfristen oder nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam. Der übrige Arbeitsvertrag bleibt meist wirksam und richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Um sich ein besseres Bild zu machen, kann eine konkrete Vorlage sehr hilfreich sein – besonders, wenn Sie selbst einen Vertrag aufsetzen oder bestehende Vereinbarungen prüfen möchten.
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Häufige Fragen zum Arbeitsvertrag
Wie muss Arbeitszeit im Arbeitsvertrag stehen?
Die wöchentliche Arbeitszeit sollte genau geregelt sein, inklusive Beginn, Ende und Pausen. Fehlt eine konkrete Regelung, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Auch Teilzeit, Schichtarbeit, Verpflichtung zu Überstunden oder Gleitzeitmodelle gehören klar in den Vertrag – inklusive eventueller Zuschläge oder Bereitschaftsdienste.
Worauf muss man bei einem Arbeitsvertrag achten?
Bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, sollten Sie auf Folgendes achten:
- Ist die Probezeit fair geregelt?
- Stimmen Gehalt, Urlaubstage und Arbeitszeit mit der Absprache überein?
- Gibt es Hinweise auf Ausschlussfristen, Vertragsstrafen oder Sondervereinbarungen?
- Sind alle Angaben zur Tätigkeit und zum Arbeitsort vollständig?
Muss ich einen Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn unterschrieben haben?
Nein, gesetzlich ist das nicht zwingend erforderlich. Ein Arbeitsvertrag kann auch noch nach Beginn der Tätigkeit unterzeichnet werden. Dennoch empfiehlt es sich, den Vertrag vor dem ersten Arbeitstag schriftlich abzuschließen, um Rechte und Pflichten klar zu regeln. Oft ist es so, dass zwei Exemplare des Arbeitsvertrages existieren (eines für den Arbeitgeber und eines für den Arbeitnehmer). Dann ist es ausreichend, wenn jede Partei jeweils nur das für die andere Seite bestimmte Exemplar unterzeichnet. Vor allem bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine rechtzeitige Schriftform zwingend erforderlich, andernfalls gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet.
Ist ein Arbeitsvertrag ohne Unterschrift überhaupt gültig?
Wurde der Vertrag nur einseitig unterzeichnet oder gar nicht unterschrieben, kann er unter bestimmten Umständen dennoch als wirksam gelten – etwa, wenn beide Parteien sich so verhalten, als wäre ein Vertrag geschlossen worden. In einem Streitfall kann es jedoch zu Problemen kommen.
Darf mein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einseitig ändern?
Nein. Änderungen im Arbeitsvertrag, etwa zur Vergütung, Arbeitszeit oder zum Arbeitsort, dürfen nicht einseitig durchgesetzt werden. Es braucht eine einvernehmliche Vertragsänderung (sogenannter Änderungsvertrag) oder eine Änderungskündigung, bei der Sie dem neuen Vertragsangebot zustimmen müssten. Ohne Ihre Zustimmung bleiben die bisherigen Bedingungen bestehen.