Schenkung: Die
wichtigsten Informationen

Ein erwachsener Sohn unterhält sich mit seinem Vater

Das müssen Sie zur Schenkung wissen

  • Eine Schenkung ist die unentgeltliche Übertragung von Vermögen wie Geld, Immobilien oder Wertpapieren. Für Rechtssicherheit sollten Sie die Vereinbarung schriftlich festhalten. Bei Immobilien ist eine notarielle Beurkundung mit anschließender Grundbucheintragung erforderlich.
  • Steuerlich zählen Verwandtschaftsgrad und Wert der Zuwendung. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, Enkel von 200.000 Euro. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Die Freibeträge gelten pro Elternteil (also zwei Mal 400.000 Euro) bzw. pro Großelternteil (also vier Mal 200.000 Euro) und pro Kind. Dabei müssen die Schenkungen der einzelnen Eltern- bzw. Großelternteile rechtlich getrennt sein (z.B. unterschiedliche Verträge oder Überweisungen).
  • Trotz guter Absicht entstehen häufig Fragen und Konflikte, etwa zu Rückforderungen, Nießbrauch oder Pflichtteilsansprüchen. Mit dem Privatrechtsschutz der AUXILIA erhalten Sie schnelle Hilfe und sind für Auseinandersetzungen rund um private Belange gerüstet.

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist eine Schenkung?
  • Schenkungsteuer: Wer zahlt was und wann?
  • Schenkung von Immobilien: Besonderheiten, Steuern und Nießbrauch
  • Schenkung rückgängig machen – geht das?
  • Schenkung: Vor- und Nachteile auf einen Blick
  • Rechtliche Unterstützung und Absicherung mit der AUXILIA
  • Häufige Fragen zur Schenkung

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung ist die unentgeltliche Zuwendung aus Ihrem Vermögen, mit der ein Beschenkter bereichert wird – und beide Seiten sind sich über die Unentgeltlichkeit einig (§ 516 BGB). Darunter fallen z. B. Geldbeträge, bewegliche Sachen, Immobilien, Unternehmensanteile oder Forderungen.

Wichtig:

  • Für Schenkungsversprechen (z. B. „Ich schenke dir nächstes Jahr 50.000 Euro“) verlangt das Gesetz die notarielle Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Wird die Schenkung später tatsächlich vollzogen (per Überweisung oder Übereignung), heilt dies den Formmangel (§ 518 Abs. 2 BGB).
  • Grundstücke und Immobilien erfordern unabhängig davon immer eine notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung (§ 311b Abs. 1 BGB); Eine Ausnahme besteht gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB, wenn eine Auflassung und eine Eintragung des Übergangs des Egentums an einem Grundstück in das Grundbuch erfolgen. 

Schenkungsteuer: Wer zahlt was und wann?

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis zum Schenker (§ 16 ErbStG). Pro Schenker und Beschenktem gelten folgende Werte:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder (auch Stief- oder Adoptivkinder) und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Urenkel): 100.000 Euro
  • Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern): 20.000 Euro
  • Steuerklasse III (alle übrigen): 20.000 Euro

Gut zu wissen: Es gibt keinen jährlichen Freibetrag. Die persönlichen Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre je Schenker–Beschenkter-Paar nach § 14 ErbStG.
 

Steuersätze und Steuerklassen

Die Schenkungsteuer richtet sich nach Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug des Freibetrags (§ 19 ErbStG). Beispiele für Steuersätze (Staffelwerte nach ErbStG; Tabellen siehe BMF/ErbStH):

  • Klasse I (z. B. Ehegatten, Kinder, Enkel): 7 bis 30 Prozent
  • Klasse II (z. B. Geschwister): 15 bis 43 Prozent
  • Klasse III (Übrige): 30 bis 50 Prozent
     

Übliche Gelegenheitsgeschenke

Unabhängig von den persönlichen Freibeträgen bleiben übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. zum Geburtstag, Hochzeit) steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Ob ein Geschenk „üblich“ ist, hängt vom Anlass und den Vermögensverhältnissen ab – gesetzliche Wertgrenzen gibt es nicht.

Meldung an das Finanzamt: Ihre Anzeigepflicht

Jede steuerbare Schenkung ist innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Ausnahme: Bei notariell oder gerichtlich beurkundeten Vorgängen (z. B. Immobilienübertragung) übernehmen in der Praxis regelmäßig der jeweilige Notar bzw. die Behörde die Meldung; eine eigene Anzeige kann dann entfallen.

Tipp

Planen Sie größere Übertragungen frühzeitig, dokumentieren Sie Zeitpunkte und Werte sauber und nutzen Sie die 10-Jahresfrist. Bei komplexen Fällen (bei Unternehmen oder mit Auslandsbezug) ist fachlicher Rat sinnvoll.

Schenkung von Immobilien: Besonderheiten, Steuern und Nießbrauch

Wer eine Immobilie verschenken möchte, muss einige rechtliche und steuerliche Besonderheiten beachten. Eine Grundstücksschenkung ist nur mit notarieller Beurkundung und anschließender Eintragung ins Grundbuch wirksam (§ 311b BGB). Ohne Notar ist eine Übertragung nicht möglich. Der Notar erstellt den Vertrag, überwacht die Abwicklung und informiert das Finanzamt über die Schenkung.

Eine Grunderwerbsteuer fällt bei einer Schenkung in der Regel nicht an, da die Immobilie bereits der Schenkungssteuer unterliegt (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Nur in bestimmten Fällen, etwa bei Schenkungen, bei denen eine Gegenleistung vorliegt, kann eine Ausnahme greifen.

Häufig behält sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vor, um die Immobilie zwar zu übertragen, sie aber weiterhin nutzen zu können. Solche Vorbehalte mindern den steuerlichen Wert der Schenkung, weil die Nutzung wirtschaftlich berücksichtigt wird. Wie stark sich das auswirkt, hängt vom Alter des Schenkers, der vereinbarten Laufzeit und der Art des Nießbrauchs ab.

Die Kosten für Notar und Grundbuch richten sich nach dem Wert der Immobilie und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Zusätzlich können Gebühren für die Eintragung eines Nießbrauchs entstehen.

Gut beraten bei Schenkungen

Eine Schenkung ist ein wertvoller Schritt, um Vermögen weiterzugeben. Doch gerade bei Geld- oder Immobilienschenkungen können Missverständnisse oder rechtliche Fragen auftreten. Die AUXILIA unterstützt Sie mit erfahrenen Anwälten und verlässlichem Rechtsschutz – damit Sie im Ernstfall gut abgesichert sind. Nutzen Sie unseren Beitragsrechner, um schnell und einfach den passenden Privatrechtsschutz zu finden.

Schenkung rückgängig machen – geht das?

Rückforderung bei Verarmung

Wird der Schenker nach Vollzug der Schenkung außerstande sein, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er eine Rückforderung verlangen (§ 528 BGB). Der Beschenkte kann dies durch Zahlung des erforderlichen Betrags abwenden.

Widerruf wegen groben Undanks

Bei schwerer Verfehlung des Beschenkten ist ein Widerruf möglich (§ 530 BGB). Ob „grober Undank“ vorliegt, ist eine hohe Hürde und vom Einzelfall abhängig (z. B. nach Urteilen der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs).

Schenkung: Vor- und Nachteile auf einen Blick

Vorteile einer Schenkung:

  • Flexible Gestaltungsmöglichkeiten – etwa durch Nießbrauchrechte oder eine schrittweise Übertragung
  • Steuerliche Vorteile: persönliche Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden
  • Klare Vermögensnachfolge: Sie bestimmt zu Lebzeiten, wer was erhält

Mögliche Nachteile einer Schenkung:

  • Bindungswirkung nach Vollzug: Rückforderungen sind nur in engen Ausnahmefällen möglich
  • Pflichtteilsergänzung im Erbfall: Schenkungen der letzten 10 Jahre werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt (Sonderfälle beachten) 
  • Form- und Kostenpflicht bei Immobilien – notarielle Beurkundung erforderlich, Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 

Rechtliche Unterstützung und Absicherung mit der AUXILIA

Eine Schenkung soll Freude bereiten – doch in der Praxis entstehen daraus nicht selten Konflikte. Oft geht es um Rückforderungen, den Widerruf wegen groben Undanks, Pflichtteilsergänzungsansprüche oder die richtige Auslegung von Klauseln im Schenkungsvertrag. Auch Fragen zu Nießbrauch oder Wohnrecht führen häufig zu Meinungsverschiedenheiten, die schnell juristisch geklärt werden müssen.

In solchen Situationen ist es beruhigend, auf kompetente rechtliche Unterstützung zählen zu können. Mit dem Privatrechtsschutz der AUXILIA sind Sie bestens abgesichert – und können Ihre Rechte souverän durchsetzen, ohne sich um hohe Kosten für Anwalt, Gericht oder Gutachten sorgen zu müssen.

Mit der AUXILIA profitieren Sie von umfassender Unterstützung:

  • Kostenübernahme einer Erstberatung im Bereich Schenkung – auch ohne konkreten Konfliktfall
  • Kostenübernahme gemäß Bedingungen – inklusive Anwaltshonoraren, Gerichtskosten und notwendiger Gutachten
  • Freie Anwaltswahl, damit Sie selbst entscheiden, wem Sie Ihr Vertrauen schenken
  • Option auf Mediation, um Konflikte möglichst außergerichtlich und einvernehmlich zu lösen

Ihre Vorteile mit der AUXILIA auf einen Blick

Die AUXILIA steht seit Jahrzehnten für verlässlichen Rechtsschutz, schnelle Hilfe und faire Konditionen. Als Spezialisten im Bereich Rechtsschutzversicherung begleiten wir Sie in allen Lebenssituationen – ganz auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt.

Das macht die AUXILIA besonders:

  • Schnelle und unkomplizierte Unterstützung: Im Fall der Fälle müssen Sie nicht lange warten – Sie erhalten rasch eine qualifizierte Einschätzung und Hilfe.
  • Erstklassige juristische Beratung: Sie profitieren von einem großen Netzwerk erfahrener Rechtsanwälte.
  • Kostentransparenz und Fairness: Keine versteckten Gebühren, keine Überraschungen – Sie wissen immer, womit Sie rechnen können.
  • Flexibler Versicherungsschutz: Wählen Sie genau die Rechtsschutzbereiche, die zu Ihrer Lebenssituation passen – z. B. Privat, Beruf, Verkehr, Vermietung, Wohnen oder Spezial-Straf-Rechtsschutz.

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Häufige Fragen zur Schenkung

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Wert der Schenkung nach Abzug des Freibetrags. In Steuerklasse I (z. B. Kinder oder Ehegatten) liegt der Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent, in den Klassen II und III steigt er bis auf 50 Prozent (§ 19 ErbStG).

Was ist bei einer Schenkung an Kinder zu beachten?

Bei Immobilien ist die notarielle Beurkundung Pflicht, Geldschenkungen sollten immer dokumentiert werden. Die Schenkung muss innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden und bei größeren Werten kann ein Nießbrauch steuerlich sinnvoll sein.

Fällt bei einer Schenkung Grunderwerbsteuer an?

Schenkungen von Immobilien sind grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Nur wenn zusätzlich eine Gegenleistung erbracht wird, kann Grunderwerbsteuer entstehen, etwa bei einer teilentgeltlichen Übertragung.

Wie hoch sind die notariellen Kosten bei der Schenkung einer Immobilie?

Die Gebühren für Notar und Grundbuchamt richten sich nach dem Wert der Immobilie und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Je höher der Immobilienwert, desto höher fallen auch die Kosten aus.

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