Ist eine Rechtsschutz-versicherung steuerlich
absetzbar?

Das müssen Sie wissen
- Die Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung können Sie nur dann steuerlich geltend machen, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder vermietenden Tätigkeit stehen.
- Das bedeutet: Die Kosten für den Berufsrechtsschutz sind steuerlich absetzbar. Auch wenn Sie Immobilien vermieten und einen entsprechenden Vermieterrechtsschutz abgeschlossen haben, können die Beiträge in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
- Nicht absetzbar sind dagegen die Kosten für den privaten oder verkehrsbezogenen Rechtsschutz, da diese zur privaten Lebensführung zählen und steuerlich nicht anerkannt werden.
- Nicht jeder Versicherer kann Ihnen die absetzbaren Beiträge ausweisen. Suchen Sie sich also Versicherer wie uns aus, die Ihnen die Arbeit erleichtern und die steuerlich absetzbaren Beträge anzeigen.
Wann ist eine Rechtsschutzversicherung steuerlich absetzbar?
Eine Rechtsschutzversicherung hilft, wenn es zum Streit kommt – zum Beispiel im Job, mit dem Vermieter oder nach einem Unfall. Doch wussten Sie, dass sich die Kosten für bestimmte Rechtsschutzbereiche von der Steuer absetzen lassen?
Nicht alle Beiträge zur Rechtsschutzversicherung erkennt das Finanzamt an. Absetzbar sind grundsätzlich nur die Anteile, die einen beruflichen Bezug haben – also zum Beispiel die Arbeitsrechtsschutzversicherung, die Streitigkeiten rund um Ihren Job abdeckt. Auch ein Vermieterrechtsschutz kann steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Rechtsschutzbereiche sind steuerlich absetzbar:
- Beruf: Die Beiträge zum Arbeitsrechtsschutz zählen als Werbungskosten.
- Vermieterrechtsschutz: Diese Ausgaben gelten als relevante Kosten für Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Wichtig
Die Rechtsschutzversicherung für Privatangelegenheiten (z. B. bei Streit mit Onlinehändlern oder Behörden) sowie für die Bereiche Verkehrsrechtsschutz und Wohnrechtsschutz ist nicht steuerlich absetzbar – diese Kosten gehören zur privaten Lebensführung und sind nicht anerkennungsfähig.
Wie viel Prozent der Rechtsschutzversicherung erkennt das Finanzamt an?
Nur der berufliche oder vermietungsbedingte Anteil Ihrer Rechtsschutzversicherung ist steuerlich relevant. Wie hoch dieser Anteil genau ist, hängt davon ab, welche Rechtsschutzbereiche Sie abgeschlossen haben – zum Beispiel Berufs- oder Vermieterrechtsschutz. Der private Anteil (z. B. Streit mit Nachbarn, Onlinekäufen oder im Straßenverkehr) bleibt steuerlich unberücksichtigt.
Als grobe Orientierung gilt: Wenn der Bereich Beruf mitversichert ist, erkennt das Finanzamt etwa 20 bis 40 % der Gesamtbeiträge an – es hängt natürlich davon ab, welche anderen Bausteine Sie im Versicherungspaket haben. Bei der KS/AUXILIA sind die Anteile klar in den Rechnungen erkennbar und Sie bekommen auf Wunsch eine transparente Finanzamtsbestätigung, in der der absetzbare Anteil und Betrag genau ausgewiesen ist. Diese Bestätigung können Sie ganz einfach online anfordern – und direkt Ihrer Steuererklärung beilegen.
Beispiele: Wann ist eine Rechtsschutzversicherung steuerlich absetzbar?
- Arbeitnehmer mit Arbeitsrechtsschutz
Sie sind als Angestellter tätig. Um bei möglichen Konflikten mit dem Arbeitgeber – etwa bei einer Abmahnung oder Kündigung – rechtlich abgesichert zu sein, haben Sie bei der KS/AUXILIA den Bereich Berufsrechtsschutz mitversichert. Die Kosten für diesen Baustein können Sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten in der Anlage N geltend machen. Der private Anteil Ihrer Versicherung bleibt dabei unberücksichtigt. - Vermieter mit Vermieterrechtsschutz
Sie besitzen zwei vermietete Eigentumswohnungen. Um sich bei Streitigkeiten mit Mietern rechtlich abzusichern, haben Sie sich für einen Vermieterrechtsschutz entschieden. Die Beiträge zu diesem Bereich der Rechtsschutzversicherung können Sie als Werbungskosten in der Anlage V ihrer Steuererklärung absetzen, da sie direkt mit der Erzielung von Mieteinkünften in Zusammenhang stehen.

Warum sich eine Rechtsschutzversicherung
bei der KS/AUXILIA lohnt
Bei der KS/AUXILIA stellen Sie Ihren Rechtsschutz so zusammen, wie er zu Ihrem Leben, Ihrem Beruf und Ihren Risiken passt. Besonders relevant für die Steuer: Wenn Sie den Bereich Beruf oder Vermieterrechtsschutz einschließen, können Sie die entsprechenden Beiträge steuerlich geltend machen.
Unsere leistungsstarken Tarife bieten Ihnen nicht nur finanzielle Sicherheit bei juristischen Auseinandersetzungen, sondern auch viele weitere Vorteile:
- Wählbare Rechtsschutzbereiche: Sie entscheiden anhand unserer Produkte selbst, ob Sie sich im privaten Umfeld, im Beruf, im Straßenverkehr, als Mieter oder Vermieter oder sogar im Spezial-Straf-Rechtsschutz absichern möchten
- Starke Leistungen zu fairen Beiträgen mit einem ausgezeichneten Preis-Leistungs-Verhältnis
- Top-Bewertungen und vielfache Auszeichnungendurch unabhängige Institute und Fachmedien
- Schnelle und zuverlässige Hilfe im Ernstfall inklusive telefonischer Rechtsberatung durch erfahrene Anwälte
- Transparente Unterstützung bei der Steuer: Auf Wunsch erhalten Sie eine detaillierte Finanzamtsbestätigung mit Angabe des steuerlich absetzbaren Anteils Ihrer Beiträge
Tipp
Nutzen Sie unseren Beitragsrechner, um Ihren individuellen Rechtsschutzbedarf zu ermitteln.
Hier die Tarifübersicht einfügen
Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit einer Rechtsschutzversicherung
Je nach beruflicher oder vermietender Tätigkeit ordnen Sie Ihre Beiträge in unterschiedliche Bereiche der Steuererklärung ein:
- Arbeitnehmer: Anlage N → Werbungskosten → „Sonstige Werbungskosten“
- Vermieter: Anlage V
In einigen Fällen verlangt das Finanzamt einen Nachweis über die gezahlten Beiträge, etwa in Form einer Bescheinigung von Ihrer Versicherung. Die KS/AUXILIA stellt Ihnen diese Bestätigung über die Beitragsrechnung oder auf Wunsch kostenlos über eine Extra-Bestätigung aus.
Grundsätzlich können Sie Beiträge aus dem jeweiligen Steuerjahr angeben, rückwirkend ist eine Absetzung nur möglich, solange die Steuererklärung für das betreffende Jahr noch nicht bestandskräftig ist.
Nein, die Rechtsschutzversicherung zählt nicht zu den Sonderausgaben. Nur der beruflich- oder vermietungsbedingte Anteil kann als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden.