
Geht der Dieselabgasskandal dank des europäischen Gerichtshofs in die nächste Runde?
Mit Urteil vom 21.03.2023, Az. C-100/21, hat der europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Autohersteller grundsätzlich für einfache Fahrlässigkeit haften, wenn sie bei einem Fahrzeugmodell unzulässige Abschalteinrichtungen zur Stickoxidreinigung der Abgase eingebaut hatten. Bisher hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Schadensersatzanspruch der Autokäufer nur dann bejaht, wenn die Autofabrikanten beim behördlichen Zulassungsverfahren vorsätzlich und sittenwidrig über den Ablauf der Stickoxidreinigung falsche Angaben gemacht hatten.
Der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Käufer eines Fahrzeugs war in der Praxis praktisch kaum zu führen. Lediglich beim Motor EA 189 von VW gelang dies in größerem Umfang. Bei anderen Fahrzeugmodellen von VW und weiteren Herstellern waren die Erfolgsaussichten der Käufer bisher gering.
Auf den ersten Blick scheint das Urteil des EuGH eine weitere Runde im seit 2015 dauernden Kampfes zwischen den Fahrzeugkäufern und den Herstellern von Dieselfahrzeugen einzuläuten. Allerdings ist das Urteil des EuGH mit Vorsicht zu betrachten: Im Ergebnis sagt der EuGH nur, dass ein Anspruch der Autokäufer auf Schadensersatz wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung aufgrund eines Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf.
Das jeweilige nationale Gericht muss entscheiden, ob nach seiner Rechtsordnung eine fahrlässige Pflichtverletzung eines Autoherstellers vorliegt und wenn ja, ob überhaupt ein Schaden dadurch entstanden ist. Falls diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind wird das jeweils nationale Gericht entscheiden müssen, in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist. Beim BGH sind nach Pressemitteilungen derzeit 1.900 Verfahren zum Dieselabgasskandal anhängig. Bereits am 08.05.2023 will der BGH im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 335/21 Leitlinien für die Instanzgerichte aufstellen.
Es wird hierbei wohl zuerst um die Abschalteinrichtung „Thermofenster“, die in sehr vielen Dieselfahrzeugen verbaut wurde, gehen. Beim Thermofenster wird bei bestimmten Außentemperaturen die Stickoxidreinigung verringert. Die Hersteller haben häufig den Anwendungsbereich des Thermofensters sehr stark ausgedehnt, so dass der EuGH bereits mit mehreren Urteilen vom Juli 2022 (Az. C-128/20, C-134/20 und C-145/20) entschieden hatte, dass die Verwendung von Thermofenster in der bisherigen Form wohl zumeist unzulässig war. Die deutsche Zulassungsbehörde, das Kraftfahrtbundesamt hatte jedoch zuvor das Thermofenster als zulässige Abschalteinrichtung eingestuft. Hierauf hatten sich die Autohersteller verlassen.
Kann man den Autohersteller daher die Verletzung einer Sorgfaltspflicht bei der Zulassung von Fahrzeugtypen und somit eine Fahrlässigkeit überhaupt vorwerfen? Diese und viele weitere spannenden Rechtsfragen wird der BGH im Mai und in den nächsten Monaten beantworten müssen. Ob sich die Erfolgsaussichten für die Fahrzeugkäufer wirklich verbessern bleibt abzuwarten.
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