FAQ zu den Corona-Auswirkungen

 

Die Corona-Pandemie verlangt von uns sehr viel ab. Wir müssen soziale Kontakte vermeiden und bei gesundheitlichen Anzeichen in Quarantäne gehen. Der Arbeitsmarkt ist geprägt von Home-Office oder Kurzarbeit. Und täglich kommen Maßnahmen der Regierung hinzu, die für das Eindämmen von Covid-19 wichtig sind. Dennoch kommen dadurch Fragen und Verunsicherung auf.

Als Rechtsschutz-Spezialist erhalten wir seit einigen Tagen viele Fragen zu den Auswirkungen. Wir haben Ihnen in unseren FAQ die Top20 der häufigsten Fragen zusammengefasst. Damit möchten wir Ihnen helfen und früh die Rechtslage klären.

Ihr Rechtsrat rund um die Corona-Auswirkungen

Erfahrene Juristen stehen für Ihre Fragen rund um die Auswirkungen des Corona Virus bereit. Rufen Sie einfach unter 089/539 81-333 an oder schreiben Sie uns bei:

  • Reiserechtliche Fragestellungen (z. B. Reiserücktritt, Stornierung von Hotel, Flug oder Kreuzfahrt)
  • Rechtsgrundlage des Bevölkerungsschutzes (z. B. Zwangsisolation, Schadensersatz, Quarantäne, Ausgangssperre)
  • Arbeitsrechtliche Problemstellungen (z. B. Kinderbetreuung, Home-Office, Kurzarbeit, Dienstreisen, Lohnkürzung)
  • Fragen zu Ihren Veträgen (Sky Bundesliga, Kita, Absage Hochzeit)

FAQ - Die wichtigsten Rechts-Informationen zu den Auswirkungen von Covid-19

Fragen zu Reisen und Veranstaltungen

Ist ein Rücktritt von einer geplanten Reise möglich?

Ein Rücktritt ist grundsätzlich jederzeit möglich – allerdings fallen hierfür in der Regel Gebühren an. Ob es hiervon Ausnahmen gibt, richtet sich auch danach, ob Sie eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht haben:

Pauschalreisen

Für Pauschalreisende gilt, dass eine kostenfreie Stornierung möglich ist, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, § 651h BGB. Die bloße Befürchtung, im Reisegebiet zu erkranken, ist kein solcher Umstand. Allgemein gilt aber eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reisegebiet als solcher Umstand. Erkundigen Sie sich also, ob eine Reisewarnung für Ihr Reisegebiet zum Reisezeitpunkt vorliegt. Dies ist seit 17.03.20 bis mindestens Ende April 2020 weltweit der Fall (Reisewarnung Auswärtiges Amt Coronavirus).

Für den Zeitraum danach ist nach derzeitigem Stand eine kostenfreie Stornierung nicht möglich, da die Reisewarnung aktuell nur bis Ende April 2020 gilt. Viele Reiseanbieter bieten aber aus Kulanz auch für die Folgemonate Rücktritts- oder Umbuchungsmöglichkeiten an.

Individualreisen

Was für Pauschalreisende gilt, gilt leider nicht für Individualreisende. Hier sind Sie grundsätzlich auf die Kulanz des Vertragspartners angewiesen. Wenn allerdings eine Einreisesperre in Ihr Reisegebiet zum Reisezeitpunkt existiert, können Sie von der Airline die Kosten für den Flug zurückverlangen, da Ihre Reise faktisch unmöglich ist. Ob dies auch für Hotelbuchungen gilt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Haben Sie innerhalb Deutschlands ein Hotel gebucht und liegt dieses im Sperrgebiet, so ist eine Nutzung des Hotels nicht möglich und muss folglich auch nicht gezahlt werden. Dies ist aber nur nach deutschem Recht so. 
Wenn Sie direkt im Ausland gebucht haben, sind Sie dem Recht des jeweiligen Landes unterworfen. Derzeit ist noch nicht klar, ob hier eine Rückerstattung zu erfolgen hat.

Bei einer Buchung über Online-Portale (z.B. AirBnB) sollten Sie sich dort erkundigen. In der Regel bieten diese Portale weiterführende Informationen und ggf. auch eigene, kulante Regelungen.

Damit eine Pauschalreise vorliegt, müssen Sie mindestens zwei Reiseleistungen, z.B. Flug und Hotel, beim selben Anbieter gebucht haben. Haben Sie Flug und Hotel bei verschiedenen Anbietern gebucht, z.B. den Flug direkt bei der Airline und die Übernachtungen direkt beim Hotel, sind Sie Individualreisender.

Bei Kreuzfahrten handelt es sich meistens um Pauschalreisen, da Beförderung und Unterbringung zusammen gebucht werden. Gerade bei Kreuzfahrten sollten Sie sich beim Veranstalter erkundigen, da derzeit viele Kreuzfahrten kostenlos storniert oder umgebucht werden.

Nein, leider nicht. Eine Reiserücktrittsversicherung sichert das Risiko ab, wenn der Reisende selbst erkrankt und daher nicht reisen kann. Dies müssen Sie in der Regel mit einem ärztlichen Attest nachweisen.

Die Befürchtung sich im Reisegebiet zu infizieren, ist kein Fall, den die Reiserücktrittsversicherung absichert.

Fragen zum Arbeitsrecht

Absage durch Veranstalter/ Kulanz

Die bloße Befürchtung reicht nicht aus. Dies würde als Leistungsverweigerung gelten und kann letztendlich zur Kündigung führen.

Der Arbeitgeber muss aber auch Ihre Interessen berücksichtigen. Er muss hier eine Abwägung treffen. Bei dieser Abwägung wird das konkrete Ziel der Dienstreise eine große Rolle spielen. Bei einer Reise in hohe Risikogebiete, wie derzeit Italien, wird die Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu treffen sein. Auch die Vorgaben des Auswärtigen Amtes sind zu berücksichtigen, das derzeit von nicht nötigen Reisen ins Ausland abrät.

Kurzarbeit meint die vorübergehende Verringerung der normalen Arbeitszeit zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen. Kurzarbeit kann ein Betrieb anordnen, wenn es einen erheblichen Arbeitsausfall gibt (z.B. wegen Einbrüchen bei den Aufträgen). Notwendig dazu ist eine diesbezügliche Vereinbarung, denn der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Eine solche Vereinbarung kann, z.B. im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag zu finden sein. Wenn es einen Betriebsrat gibt, kann der Arbeitgeber mit diesem eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit aushandeln.

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden. Wenn die Agentur für Arbeit diese geprüft und bewilligt hat, erhalten Sie Kurzarbeitergeld. Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt (z.B. geringfügig Beschäftigte), erhält kein Kurzarbeitergeld.

Das Kurzarbeitergeld beträgt bei kinderlosen Arbeitnehmern 60% der Nettoentgeltdifferenz und bei Arbeitnehmern mit Kindern im Haushalt 67% der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz aus dem Netto-Sollentgelt (Nettoeinkommen ohne Kurzarbeit) und dem Netto-Istentgelt (tatsächliches Nettoeinkommen bei Kurzarbeit).

Zur Berechnung gibt es von der Bundesagentur für Arbeit eine Tabelle.

Kurzarbeitergeld gibt es grundsätzlich höchstens für 12 Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann jedoch durch Rechtsverordnung die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.

Die Bezugsdauer kann auch unterbrochen werden, wenn z.B. der Arbeitsgeber kurzfristig einen großen Auftrag bekommt und Sie vorübergehend wieder voll beschäftigen kann. Danach wird dann wieder Kurzarbeitergeld bezahlt. Die Bezugsdauer kann um diesen unterbrochenen Zeitraum verlängert werden. Nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten beginnt die Bezugsdauer erneut.

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Er sollte über Maßnahmen und Verhaltensregeln zur Prävention informieren. Er sollte über Erkrankungsrisiken aufklären und für entsprechende Hygienemaßnahmen (z.B. Schutzkleidung, Desinfektionsmittel) sorgen. Der Umfang der Maßnahmen hängt von der Art des Betriebes ab. Nicht jedes Unternehmen muss die gleichen, umfangreichen Maßnahmen ergreifen.

Das Gesundheitsamt entscheidet, ob jemand in Quarantäne kommt. Dem ist Folge zu leisten. Wenn Sie diese Anordnung nicht befolgen, wird diese vollstreckt und Sie können beispielsweise von der Polizei abgeholt werden.

Sind Sie tatsächlich krank und werden krankgeschrieben, gelten die normalen Regeln und es bleibt bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Bei einer nur vorbeugend angeordneten Quarantäne gilt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten: Es wird Ihnen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, wie es auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde, gezahlt. Die ersten sechs Wochen muss diesen Betrag der Arbeitgeber zahlen. Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen, müssen Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes beim zuständigen Gesundheitsamt geltend machen.

Sind Sie selbständig und das Gesundheitsamt ordnet an, dass Sie in Quarantäne müssen, bekommen auch Sie nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten eine Entschädigung. Für die ersten sechs Wochen bemisst sich die Höhe nach den letzten Jahreseinnahmen (Steuerbescheid). Bei mehr als sechs Wochen gibt es eine Entschädigung in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Für die Fortzahlung der Gehälter ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, der Arbeitgeber sie aber aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Dazu gehören auch von außen auf den Betrieb einwirkende Umstände, die sich für den Arbeitgeber als höhere Gewalt darstellen, was grundsätzlich auch für behördliche Anordnungen gilt, die zu einem Arbeitsausfall führen. In Situationen, wo weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber den Ausfall zu vertreten haben, können Arbeitsverträge und Tarifverträge andere Regelungen beinhalten.