Falschparken: Der richtige Umgang mit Strafzetteln und Bußgeldern

 

Falschparken: Der richtige Umgang mit Strafzetteln und Bußgeldern

Sie wollen den Wagen nur kurz abstellen und sind gleich wieder zurück? Die Ausnahmeregelung, die unter dem Parkverbotsschild angebracht ist, haben Sie nicht richtig ausgelegt? Und schon ist es passiert: Bei der Rückkehr zum Auto steckt ein Knöllchen unter dem Scheibenwischer. Müssen Sie das hinnehmen?

Falschparken: Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung

Die Rechtsvorschriften, die in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben sind, nehmen es sehr genau und führen im § 12 StVO konkret die Straßensituationen auf: Wo ist das Halten unzulässig. Und wo ist das Parken unzulässig. Dafür definiert der Paragraph das Halten und unterscheidet es vom Parken.

Der Fahrer parkt

  • wenn er das Fahrzeug verlässt
  • wenn er länger als drei Minuten hält

Er hält, wenn er im oder beim Fahrzeug bleibt und es nicht verlässt.

Wer gegen diese Vorschrift verstößt, handelt ordnungswidrig. Parkt der Fahrer also falsch, hat er keine Parkerlaubnis – also keinen Parkschein – oder ist dieser abgelaufen, verstößt er gegen die Straßenverkehrsordnung.

Falschparken: Eine Ordnungswidrigkeit

Das „Knöllchen“ an der Windschutzscheibe, der Strafzettel also, stellt eine Verwarnung wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dar.

Da ein Knöllchen auch verloren gehen kann oder gar keines ausgestellt wurde, erhalten Sie ein paar Tage nach dem Falschparken Post vom Ordnungsamt oder der Polizei. Darin werden Sie zur Zahlung des Verwarnungsgeldes aufgefordert.

Die Zahlungsfrist ist kurz, oft muss innerhalb einer Woche die Überweisung vorgenommen werden. Zahlen Sie das Verwarnungsgeld, hat das Falschparken keine weiteren Konsequenzen.

Sie können gegenüber der Behörde Stellung beziehen und den Fall schildern, wie Sie ihn wahrgenommen haben.

Ist das Falschparken zurecht geahndet worden, empfiehlt sich aber eine zügige Zahlung.

 Hinweis: Statt Zahlungsaufforderung gleich ein Bußgeldbescheid?

Die Behörde ist berechtigt, anstelle einer Zahlungsaufforderung auch gleich einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Geldbußen bis 55 EUR werden in der Regel nur mit einem Verwarnungsgeld geahndet - auf die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens wird zumeist verzichtet

Bußgeldverfahren: Strafzettel nicht bezahlt?

Haben Sie innerhalb der gestellten Frist nicht bezahlt, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet. Sie erhalten einen Bußgeldbescheid, der mit einer Gebühr verbunden ist, die Sie zusammen mit dem Bußgeld überweisen müssen.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt 25, - €, obendrein wird eine Zustellgebühr in Höhe von 3,50 € berechnet.

Können Strafzettel verjähren?

Ordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten. Bekommen Sie den Bußgeldbescheid kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, beginnt sie erst mit dem Tag der Anordnung zu laufen. Maßgeblich ist dabei nicht, dass Sie den Bußgeldbescheid möglicherweise erst nach Ablauf der drei Monate erhalten haben, sondern tatsächlich das Datum des Erlasses durch die Behörde: Also das Datum, das auf dem Schreiben an Sie angegeben ist.

Das heißt: Rechtlich ist die Verjährungsfrist unterbrochen und setzt erst mit dem Datum des Erlasses ein. Die Behörde ist berechtigt, den ausstehenden Betrag einzufordern.

Wie hoch sind die Verwarnungsgelder und gibt es Punkte in Flensburg?

Die Höhe des Verwarnungsgeldes hängt davon, wie die Straßenverkehrsordnung das Falschparken bewertet. Zwischen 10 und 110,- € können nach der Bußgeldverordnung von 2021 dem Parksünder auferlegt werden. Wenn Sie beispielsweise nicht platzsparend oder über einem Schachtdeckel geparkt haben, wird ein Verwarnungsgeld von 10,- € ausgesprochen, Punkte in Flensburg gibt es in dieser Verwarngeldklasse noch nicht.

Strenger geahndet und sogar mit einem Punkt in Flensburg bestraft werden:

  • Parken auf der Autobahn
  • die Behinderung von Rettungsfahrzeugen (Verwarnungsgeld: 100,- €)
  • Parken in der zweiten Reihe bei gleichzeitiger Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (Verwarnungsgeld: 80 bis 110,- €)
  • Parken auf Geh- oder Radwegen bei gleichzeitiger Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (Verwarnungsgeld: 70 bis 100,- €)

Darf Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn Sie es falsch geparkt haben?

In der Regel ist nicht anzunehmen, dass Ihr Wagen abgeschleppt wird, wenn er verbotenerweise parkt. Grundsätzlich ist es aber ohne Wartezeit möglich, sobald Sie eine andere Person oder ein anderes Fahrzeug behindern bzw. gefährden. Einige dieser Fälle betreffen das Parken

  • in einer Einfahrt
  • wenn der Wagen auf einem privaten Grundstück geparkt ist
  • in einer Feuerwehrzufahrt
  • auf Baustellen
  • auf der Autobahn
  • auf einem Behindertenparkplatz
  • auf einer Sperrfläche

In diesen Fällen darf ohne Wartezeit abgeschleppt werden. Steht der falsch geparkte Wagen im öffentlichen Raum, sollte vorher die Polizei gerufen werden. Steht er auf einem Privatgrundstück, kann der Eigentümer den Abschleppdienst umgehend benachrichtigen.

Wer trägt die Kosten für den Abschleppdienst?

Grundsätzlich trägt zunächst einmal derjenige die Kosten, der den Abschleppdienst beauftragt hat. Sie haben dann die Aufgabe, es vom Verursacher (der Falschparker) zurückzuverlangen. Haben Sie die Polizei gerufen, die dann den Abschleppdienst beauftragt, müssen Sie in der Regel die Kosten nicht auslegen.

Wer wird belangt: Der Fahrzeughalter oder Fahrzeugführer?

Da in der Praxis kaum oder nur aufwändig zu ermitteln ist, ob der Halter und der Führer des Fahrzeugs falsch geparkt hat, wurde die Halterhaftung bei ruhendem Verkehr eingeführt. Im Klartext heißt dies, dass der Halter zur Zahlung der Ordnungswidrigkeit herangezogen werden kann, wenn der Fahrzeugführer innerhalb der Verjährungsfrist von drei Monaten nicht ermittelt werden kann oder der Aufwand für diese Ermittlung unangemessen groß ist.

Fazit: Derjenige, dem das Fahrzeug gehört, wird den Strafzettel zahlen müssen. 

 Empfehlung: Ihre Angaben auf dem Anhörungsbogen

Es empfiehlt sich, dass der Halter des Fahrzeugs auf dem Anhörungsbogen Angaben zum „tatsächlichen Fahrzeugführer“ macht. Kann nämlich die Behörde den Verursacher nicht ermitteln, wird der Halter mit einer Kostenpauschale von 23,50 EUR belegt.

Einspruch gegen Falschparken

Sie können gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. In diesem Falle sollten Sie das Verwarnungsgeld bzw. Bußgeld noch nicht bezahlt haben.

Auf den Strafzettel, der Ihnen in der Regel zuvor zugegangen ist, können Sie mit einem Schreiben reagieren und sich um Richtigstellung bemühen. Die Sachlage wird dann erneut geprüft. Alternativ können Sie auch warten, bis der Bußgeldbescheid eintrifft. Innerhalb der im Bescheid genannten Frist legen Sie dann Einspruch ein.

Anschließend prüft die Behörde die Sachlage erneut. Entweder entfällt nach der Prüfung die Verwarnung oder Ihr Einspruch wird abgelehnt. Die Ordnungswidrigkeit bleibt bestehen, Sie haben das Bußgeld (nebst Gebühren) zu bezahlen.

Sind Sie von der Unrichtigkeit der erneuten Prüfung durch die Behörde überzeugt, können Sie gegen den Bußgeldbescheid klagen, sofern das Risiko es Ihnen wert ist, die Gerichtskosten notfalls tragen zu müssen.

 Empfehlung bei unberechtigten Strafzetteln:

Haben Sie ein Knöllchen an der Windschutzscheibe, das zu Unrecht ausgestellt wurde, dokumentieren Sie vor Ort die Verhältnisse. War ein Parkautomat defekt? Ist das Verbotsschild unleserlich? Fotografieren Sie die Objekte. Sie erzeugen damit Beweise, die Sie ihrem Einspruch beilegen können.

Parken vor dem Einkaufszentrum

In den letzten Jahren sind die Betreiber von Einkaufszentren dazu übergegangen, die Parkraumüberwachung an private Firmen zu übertragen. Supermärkte und Baumärkte begrenzen die Parkdauer auf wenige Stunden, damit der private Parkraum nicht von Dauerparkern genutzt wird, die den Kundenfluss hemmen.

Bei diesen von Privatfirmen wie z.B. Park & Control ausgestellten Knöllchen handelt es sich allerdings nicht um einen Strafzettel vom Ordnungsamt, der dazu dient Geldsanktionen gemäß Bußgeldkatalog einzufordern. Vielmehr handelt es sich hier um eine Zahlungsaufforderung für eine Vertragsstrafe wegen Falschparkens. Die Höhe dieser Vertragsstrafe können die Besitzer des Parkplatzes selbst bestimmen, sie darf aber 35,00 € nicht überschreiten.

Rechtlich ist diese Vertragsstrafe zulässig. Parken Sie auf privaten Parkplätzen der Supermärkte, ohne eine Parkscheibe sichtbar und korrekt eingestellt auf der Armatur zu hinterlassen, parken Sie falsch.

Den fälligen Betrag, der oft recht hoch ist – meist doppelt so hoch wie der von den Behörden ausgestellte - müssen Sie zahlen. Aufgrund der Benutzerordnung, die an den Einfahrten zum Parkplatz angebracht sind, darf die Forderung vorgebracht werden. Es ist mit hohen Mahngebühren zu rechnen, sollten Sie den verlangten Betrag des privaten Unternehmens nicht zahlen. 

 Tipp: Knöllchenschreiber auf dem Parkplatz suchen, Bon vorlegen

Wenn Sie noch auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums der Parkplatzaufsicht den Kassenbon vorlegen, können Sie mit etwas Glück die Rücknahme des Knöllchens erreichen. Sie haben die Parkscheibe vergessen, weil Sie nur wenige Sachen kaufen wollten? Aus dem Bon geht ja auch die Uhrzeit hervor: Eventuell lässt sich hochrechnen, dass Sie nur kurze Zeit nicht am Wagen waren.

Autor: rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

Veröffentlichungsdatum: 11/2021