Gaspreisbremse

Am 15.12.2022 beschloss der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Reduzierung der Strom-, Gas- und Wärmepreise. Bereits ab Januar 2023 sollen die Gaspreise in Deutschland durch einen Preisdeckel reduziert werden.

Hierdurch sollen die extremen Preissteigerungen, die durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelöst wurden, abgemildert, Verbraucher und Unternehmen entlastet und gleichzeitig ein Sparanreiz gesetzt werden. Was bedeutet dieses Gesetz nun für Sie als Endverbraucher?

Das Wichtigste in Kürze

  • Bereits im Dezember 2022 entfiel als Soforthilfe die Abschlagszahlung für Gas- und Fernwärmekunden.
  • Die Mehrwertsteuer auf Gas wurde rückwirkend von Oktober 2022 bis März 2024 von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
  • Offiziell gilt die Preisbremse ab März 2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden rückwirkend bei der Märzabrechnung berücksichtigt.

Was bedeutet „Gaspreisbremse“?

Der Gaspreis wird auf 12 Cent begrenzt. Dies gilt jedoch nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauches. Die restlichen 20 Prozent werden zu dem mit dem Energielieferanten vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Durch die Begrenzung auf 80 Prozent soll weiterhin ein Anreiz zum Sparen gesetzt werden.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Zugrunde gelegt wird der Vorjahresverbrauch aus der September-Abrechnung (September 2021 – September 2022). Dieser gilt als Jahresverbrauchsprognose für den neuen Abrechnungszeitraum. Hiervon unterfallen 80% der Gaspreisbremse, also dem auf 12 Cent begrenzten Gaspreis. Für die restlichen 20% muss der Preis des jeweiligen Versorgungsvertrages bezahlt werden.

Doch wie viel Geld spart man wirklich? Dies zeigen nachfolgende Beispiele:

Bei einem Gaspreis von 23 Cent/kWh und einem Verbrauch von 18.000 kWh im Jahr ergeben sich nachfolgende Gaskosten:

  • Ohne Gaspreisbremse: 4.140 €
    23 Cent/kWh für 18.000 kWh (100% des Verbrauchs)
     
  • Mit Gaspreisbremse: 2.556 €
    12 Cent/kWh für 14.400 kWh (80 % des Verbrauchs) = 1.728 €
    23 Cent/kWh für 3.600 kWh (20 % des Verbrauchs) = 828 €
     
  • Mit Gaspreisbremse und 30 % vermindertem Gasverbrauch: 1.374 €
    Gelingt Ihnen noch eine Reduzierung Ihres Gasverbrauches um z.B. 30 % ergibt sich sogar ein doppelter Spareffekt. Sie profitieren dann nicht nur von der Deckelung des Gaspreises, sondern erhalten auch eine Rückerstattung für die eingesparte Differenz zum Preisdeckel von 80 % des Vorjahresverbrauchs. Eine 30 %-ige Einsparung ergibt im obigen Beispiel einen Verbrauch von 12.600 kWh. Die Differenz zum 80 %-igen Preisdeckel beträgt 1.800 kWh (80 % des Vorjahres, hier 14.400 kWh Minus dem verminderten Verbrauch aus 2023, hier 12.600 kWh).
    12 Cent/kWh für 10.080 kWh (80 % des Verbrauchs) = 1.209 €
    23 Cent/kWh für 2.520 kWh (20 % des Verbrauchs) = 579 €
    23 Cent/kWh für 1.800 kWh (Differenz zum Preisdeckel) = 414 € Erstattung

Was muss ich konkret tun?

Wenn Sie selbst Kunde des Versorgers sind, erhalten Sie den Preisabschlag direkt mit der Abrechnung. Dies aber erst rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 mit der Märzabrechnung.

Sind Sie Mieter und damit wie üblich nicht selbst Kunde des Versorgers, wird die Entlastung über die Nebenkostenabrechnung für 2023 Ihres Vermieters berücksichtigt.

Was gilt beim Umzug oder Kauf einer neuen Wohnung?

Der neue Bewohner egal ob Mieter oder Eigentümer übernimmt die Verbrauchswerte der neuen Wohnung.

Muss die Gaspreisbremse versteuert werden?

Um einen sozialen Ausgleich zu schaffen, ist vorgesehen, dass Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag nach wie vor zahlen müssen, auch die Soforthilfe sowie die Ersparnis aus der Gaspreisbremse als geldwerten Vorteil versteuern müssen. Die praktische Ausgestaltung ist aber noch unklar, denn der Solidaritätszuschlag fällt nicht nur für die sogenannten „Besserverdiener“ an, sondern beispielsweise auch für Sparer, wenn deren „Einkünfte aus Kapitalanlagen“ über dem Sparerfreibetrag liegen. Dies dürfte aber wohl nicht gemeint gewesen sein.

Was gilt für Unternehmer?

Die Preisdeckelung gilt auch für kleinere und mittlere Unternehmen bei denen der jährliche Gasverbrauch nicht mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden beträgt.

Weitere Fragen?

Unsere erfahrenen Juristen unterstützen Sie gerne bei allen Rechtsfragen um das Thema Gaspreisbremse.

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Veröffentlichungsdatum: 02/2023