Warnblinker nur in besonderen Fällen erlaubt

KS: Halten in zweiter Reihe auch mit Warnblinker nicht zulässig

Halten oder Parken in zweiter Reihe, um etwas ein- oder auszuladen, ist grundsätzlich nicht erlaubt, auch nicht mit eingeschalteter Warnblinkanlage. Darauf weist der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) hin. Immer wieder setzen Autofahrer den Warnblinker in unzulässiger Weise ein. Gewinnt die heimische Fußballmannschaft, fahren viele hupend und blinkend durch die Stadt. Auch dieser Einsatz der Warnblinkanlage ist verboten. Besonders ärgerlich ist, wenn Autofahrer ihr Fahrzeug verkehrsbehindernd abstellen und glauben, mit Einschalten des Warnblinkers sei das erlaubt.

Ein Sprecher des KS erläuterte, dass man die Warnblinkanlage nur einschalten darf, wenn andere durch das Fahrzeug gefährdet werden können. Das gilt vor allem bei Unfall oder Panne, besonders wenn der Wagen an einer Stelle liegen bleibt, an der er nicht rechtzeitig als Hindernis zu erkennen ist. Hier dient die Warnblinkanlage zur Absicherung vor Verkehrsunfällen. Beim Abschleppen müssen beide Fahrzeuge Warnblinklicht einschalten.

Mit dem Warnblinker darf man auch andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren hinweisen, zum Beispiel beim Auffahren auf ein Stauende, beim abrupten Abbremsen von Kolonnen oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

Ansonsten ist die Benutzung vom Gesetz her beschränkt auf Schul- und Linienbusse, die das Warnblinklicht bereits einschalten müssen, wenn sie sich einer Haltestelle nähern, an der die Straßenverkehrsbehörde ein solches Verhalten eigens angeordnet hat.