Unterhalt: Wer zahlt, wie viel und wie lange?

Das müssen Sie wissen
- Unterhalt bedeutet finanzielle Verantwortung – meist zwischen Eltern und Kindern oder zwischen ehemaligen Ehepartnern. Wer unterhaltspflichtig ist, wie viel gezahlt werden muss und wie lange ein Anspruch besteht, richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben. Das Thema, wer was für den Unterhalt leistet, ist dann besonders wichtig, wenn sich Mütter und Väter trennen.
- Die Düsseldorfer Tabelle dient dabei als Orientierung, um den monatlichen Zahlbetrag je nach Einkommen und Alter des Kindes zu bestimmen. Ob Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt oder Unterhalt für Eltern: Jede Lebenssituation bringt eigene Regeln und Berechnungen mit sich.
- Wichtig ist, die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und Zahlungen regelmäßig zu prüfen, denn Einkommensänderungen oder neue Lebensumstände können den Unterhalt beeinflussen.
- Die Unterhaltspflicht ist geregelt in den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Was bedeutet Unterhalt?
Der Begriff Unterhalt beschreibt die gesetzliche Verpflichtung, für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Es geht darum, einer unterhaltsbedürftigen Person Unterstützung zu leisten durch Geld, durch Sachen, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.
Typische Unterhaltsformen sind:
- Naturalunterhalt und Barunterhalt
- Kindesunterhalt – finanzielle Unterstützung für Kinder
- Trennungsunterhalt – Zahlungen an den Ehepartner während der Trennung
- Nachehelicher Unterhalt / Ehegattenunterhalt – Unterstützung nach der Scheidung
- Unterhalt für Eltern – Unterstützung pflegebedürftiger Eltern durch ihre Kinder
Was ist Kindesunterhalt?
Der Kindesunterhalt ist die häufigste Form des Unterhalts. Er stellt sicher, dass Kinder nach einer Trennung ihrer Eltern weiterhin versorgt sind – unabhängig davon, bei wem sie leben. Der Anspruch des Kindes gegen seine Eltern auf Alimente beruht auf § 1601 BGB. Für minderjährige Kinder besteht im besonderen Maße Unterhaltspflicht. In § 1612a BGB wird diesen ein Anspruch auf Mindestunter-halt gegen den Barunterhaltspflichtigen eingeräumt wird.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig angepasst wird. Sie gibt Auskunft darüber, in welcher Höhe Kinder getrennter Eltern Ansprüche auf Barunterhalt gegenüber dem Elternteil haben, wenn sie bei dem anderen Elternteil aufwachsen. Zudem erhöht sich der Bedarf (Festlegung alle 2 Jahre durch die Bundesregierung) mit zunehmenden Alter des Kindes, wobei drei Altersstufen festgelegt werden: 1. Stufe: 0-5 Jahre, 2. Stufe 6-11 Jahre und 3. Stufe 12-17 Jahre. Die Düsseldorfer Tabelle sieht auch einen Bedarf für Kinder ab 18 Jahren vor, wenn diese noch bei den Eltern leben. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.
Sie berücksichtigt
- das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils,
- das Alter des Kindes und
- den sogenannten Selbstbehalt, also den Betrag, der dem Zahlenden zum eigenen Leben bleiben muss.
Beispiel: Ein Elternteil mit 2.500 € monatlichem Nettoeinkommen zahlt für ein 10-jähriges Kind laut Düsseldorfer Tabelle etwa 580 € Unterhalt.
Wichtige Begriffe, die Sie kennen sollten, sind dabei:
- Selbstbehalt beim Unterhalt: Der Betrag, den Sie selbst mindestens behalten dürfen. Die Tabelle unterscheidet zwischen „notwendigem und angemessenen“ Selbstbehalt sowie berufstätigen und nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen.
Unterhalt im Wechselmodell: Wenn sich beide Eltern die Betreuung teilen, verändert sich die Unterhaltsberechnung.
Unterhaltsvorschuss – wenn kein
Unterhalt gezahlt wird
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, springt der Staat ein – mit dem Unterhaltsvorschuss. Diesen können Sie beim Jugendamt beantragen. Das Jugendamt zahlt dann den fehlenden Betrag aus und versucht später, das Geld vom anderen Elternteil zurückzufordern.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Das Kind lebt mit dem betreuenden Elternteil in einem Haushalt in Deutschland.
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt.
- Das Kind ist unter 18 Jahre alt.
Vielleicht fragen Sie sich jetzt: Wann muss der Vater oder die Mutter keinen Unterhalt zahlen? Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Person selbst nicht leistungsfähig ist (etwa wegen sehr geringem Einkommen) oder der Selbstbehalt unterschritten würde.

Unterhalt nach Trennung und Scheidung
Nach einer Trennung steht oft die Frage im Raum: Wer muss wie viel zahlen? Während des Trennungsjahres besteht meist Anspruch auf Trennungsunterhalt § 1361 BGB. Er soll sicherstellen, dass beide Ehepartner während der Trennung finanziell abgesichert sind – bis zur rechtskräftigen Scheidung. Voraussetzung ist, dass die Eheleute im Sinne des § 1567 BGB getrennt leben.
Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt § 1569 BGB bestehen, z. B. wenn
- einer der Ehepartner die Kinder betreut,
- ein Partner erkrankt ist oder
- durch die Ehe berufliche Nachteile entstanden sind.
Wichtig: Nach der Scheidung gilt grundsätzlich der Grundsatz der Eigenverantwortung – jeder soll für sich selbst sorgen. Nur in bestimmten Fällen bleibt die Unterhaltspflicht bestehen.
Elternunterhalt – wenn Kinder für
Eltern zahlen müssen
Auch erwachsene Kinder können unterhaltspflichtig werden – gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern. Seit 2020 gilt jedoch eine Einkommensgrenze: Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen. Zum Jahresbruttoeinkommen zählen Gehalt, Kapitalerträge und Mieteinnahmen.
Dieser Unterhalt für Eltern betrifft meist die Pflegekosten, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht ausreichen.
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Unterhalt ab 18
Mit der Volljährigkeit endet die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung, Schule oder Studium befinden, haben weiterhin Anspruch auf Unterhalt – entweder in Form von Barunterhalt oder durch Wohnung, Verpflegung und Sachleistungen. Der Anspruch besteht bis zum Abschluss der ersten Ausbildung. Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig, sobald das Kind volljährig ist.
Unterhalt berechnen: so geht’s
Die Berechnung des Unterhalts ist oft komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Sie hängt von vielen individuellen Faktoren ab, etwa vom Einkommen, der Lebenssituation, der Anzahl der Kinder und davon, ob ein Wechselmodell besteht. Trotzdem gibt es klare Leitlinien, nach denen der Unterhalt in Deutschland ermittelt wird: Grundlage ist fast immer die Düsseldorfer Tabelle. Sie dient als Orientierung für Gerichte, Jugendämter und Anwälte, um den monatlichen Kindesunterhalt festzulegen. Auch beim Trennungs- oder Ehegattenunterhalt spielt sie eine wichtige Rolle, wenngleich hier zusätzlich weitere Berechnungsansätze herangezogen werden.
So läuft die Unterhaltsberechnung Schritt für Schritt ab:
- Nettoeinkommen ermitteln: Ausgangspunkt ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dazu zählen nicht nur Löhne oder Gehälter, sondern auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Mieteinnahmen, Boni, aber auch Sozialleistungen und Renten.
- Selbstbehalt berücksichtigen: Niemand soll durch Unterhaltszahlungen selbst in finanzielle Not geraten. Daher gibt es den sogenannten Selbstbehalt, also den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für die eigene Lebensführung verbleiben muss.
- Gegenüber minderjährigen Kindern liegt dieser derzeit bei rund 1.450 € netto für Erwerbstätige und bei 1.200 € netto für nicht Erwerbstätige.
- Gegenüber volljährigen Kindern oder Ehegatten gelten abweichende Grenzen.
- Altersstufe und Anzahl der Kinder bestimmen: Je älter ein Kind ist, desto höher ist in der Regel auch der Unterhaltsbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet deshalb zwischen Altersgruppen (0–5, 6–11, 12–17, ab 18 Jahren).
- Unterhaltsbetrag laut Düsseldorfer Tabelle ablesen: In der Tabelle wird das Einkommen in sogenannte Einkommensgruppen eingeteilt. Anhand dieser Gruppe und der Altersstufe kann der monatliche Unterhalt abgelesen werden.
- Kindergeld anrechnen: Das staatliche Kindergeld wird hälftig auf den Unterhalt angerechnet. Dadurch reduziert sich der tatsächlich zu zahlende Betrag entsprechend.
Jede Familiensituation ist anders, daher kann der tatsächliche Unterhaltsanspruch von den Tabellenwerten abweichen. Faktoren wie Schulden, besondere Belastungen, Betreuungssituationen oder das Wechselmodell können die Berechnung erheblich beeinflussen. Deshalb gilt: Eine genaue Berechnung sollte immer durch das Jugendamt oder Unterstützung durch eine anwaltliche Erstberatung erfolgen.
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Rechtliche Unterstützung und Absicherung
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Gerade beim Thema Unterhalt sind die Emotionen oft groß und die Rechtslage komplex. Was zunächst wie eine einfache Berechnung aussieht, entwickelt sich schnell zu einem rechtlichen Streitpunkt – etwa, wenn die Einkommensverhältnisse unklar sind, ein Elternteil nicht zahlt oder unterschiedliche Auffassungen über den Bedarf des Kindes bestehen. Schon ein kleiner Fehler oder ein verspäteter Antrag können weitreichende finanzielle Folgen haben.
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Häufige Fragen zum Unterhalt
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht oder nur unregelmäßig, können Sie den Unterhaltstitel gerichtlich oder über das Jugendamt durchsetzen. Mit einem solchen Titel lassen sich Unterhaltsforderungen zwangsweise eintreiben, zum Beispiel durch Lohnpfändung. Zusätzlich können Sie beim Jugendamt den Unterhaltsvorschuss beantragen, damit Ihr Kind finanziell abgesichert bleibt.
Ja, wenn es um Kindesunterhalt geht, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend geltend gemacht werden – allerdings nur ab dem Zeitpunkt, an dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert wurde. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu handeln und Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend zu machen. Eine anwaltliche Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und Fristen einzuhalten.
Der Unterhalt sollte regelmäßig überprüft werden, insbesondere, wenn sich das Einkommen, die Lebenssituation oder die Düsseldorfer Tabelle ändern. Auch zusätzliche Kinder, Arbeitsplatzwechsel oder Änderungen beim Kindergeld können Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben. In der Regel wird eine Überprüfung alle zwei Jahre empfohlen.
Beim Wechselmodell, bei dem das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern lebt, sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die genaue Verteilung hängt vom jeweiligen Einkommen ab. Meist wird der Unterhaltsbetrag individuell berechnet, sodass kein Elternteil übermäßig belastet wird.