Amtsgericht – Aufgaben, Zuständigkeit und
Instanzen

Was ist das Amtsgericht?

Das Amtsgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und stellt die unterste Ebene innerhalb der deutschen Gerichtsorganisation dar. Es ist in der Regel die erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger, wenn es um rechtliche Streitigkeiten oder Verfahren geht. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere Zivil- und Strafsachen, die einen geringeren Streitwert oder eine geringere Schwere aufweisen. Damit übernimmt das Amtsgericht eine zentrale Rolle in der alltäglichen Rechtspflege und ist für viele Rechtsuchende der erste Berührungspunkt mit der Justiz.

Was versteht man unter
ordentlicher Gerichtsbarkeit?

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist der wichtigste Teil der deutschen Gerichtsbarkeit und bezieht sich auf Zivil- und Strafgerichte auf Landes- und Bundesebene. Sie regelt den überwiegenden Teil aller Rechtsstreitigkeiten in Deutschland. Dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen, Unternehmen oder Vereinen, ebenso wie Strafverfahren gegen mutmaßliche Täterinnen und Täter. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist flächendeckend organisiert, sodass überall in Deutschland der Zugang zu einem zuständigen Gericht gewährleistet ist. Amtsgerichte nehmen hierbei die Rolle der Eingangsinstanz ein.

Aufgaben des Amtsgerichts

Die Aufgaben eines Amtsgerichts sind vielfältig und lassen sich grob in Zivil- und Strafsachen sowie besondere Rechtsgebiete unterteilen:

  • Zivilrechtliche Verfahren: Das Amtsgericht ist für Zivilprozesse mit einem Streitwert bis zu 5.000 Euro zuständig. Hierunter fallen beispielsweise Klagen auf Schadensersatz, Streitigkeiten aus Mietverhältnissen oder Forderungen aus Kaufverträgen.
  • Strafrechtliche Verfahren: Im Strafrecht befasst sich das Amtsgericht mit Vergehen und leichteren Straftaten. Dazu zählen insbesondere Fälle von Diebstahl, Betrug oder fahrlässiger Körperverletzung, bei denen keine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
  • Besondere Rechtsgebiete: Darüber hinaus übernehmen Amtsgerichte zahlreiche Aufgaben in familienrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Scheidungen, Sorgerechtsfragen), Nachlasssachen (z. B. Ausstellung von Erbscheinen) sowie in Grundbuchsachen.

Durch diese Aufgabenvielfalt trägt das Amtsgericht erheblich dazu bei, das Rechtsleben auf lokaler Ebene zu ordnen und Bürgerinnen und Bürgern einen niederschwelligen Zugang zum Recht zu ermöglichen.

Zuständigkeit des Amtsgerichts – typische Fälle

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts erstreckt sich auf eine Vielzahl alltäglicher rechtlicher Fragestellungen. Typische Fälle, die dort verhandelt werden, sind unter anderem:

  • Zivilklagen mit einem Streitwert bis 5.000 Euro
  • Familienrechtliche Verfahren, insbesondere Scheidungen und Unterhaltsstreitigkeiten
  • Mietrechtsstreitigkeiten, beispielsweise bei Kündigung oder Mängeln an der Wohnung
  • Nachlasssachen, etwa die Beantragung eines Erbscheins
  • Schadensersatzklagen in überschaubarem Umfang

Damit bildet das Amtsgericht eine zentrale Schnittstelle für die Klärung privater wie auch strafrechtlicher Konflikte.

Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Das deutsche Rechtssystem ist durch einen klar strukturierten Instanzenzug geprägt. Ziel ist es, den Beteiligten die Möglichkeit zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zu geben. Der Instanzenzug sieht im Allgemeinen wie folgt aus:

  1. Erste Instanz: Amtsgericht (AG)
  2. Zweite Instanz: Landgericht (LG)
  3. Dritte Instanz: Oberlandesgericht (OLG)
  4. Vierte Instanz: Bundesgerichtshof (BGH)

Dieser Aufbau gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung und bietet Parteien die Gelegenheit, fehlerhafte Urteile überprüfen zu lassen.

 

Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Zivilsachen

In Zivilsachen beginnt der Instanzenzug in der Regel beim Amtsgericht. Gegen dessen Urteile kann Berufung beim Landgericht eingelegt werden. Danach besteht die Möglichkeit der Revision beim Oberlandesgericht, bevor der Bundesgerichtshof als höchste Instanz angerufen werden kann. Die Abfolge lautet:

  • Erste Instanz: Amtsgericht (AG)
  • Zweite Instanz: Landgericht (LG)
  • Dritte Instanz: Oberlandesgericht (OLG)
  • Vierte Instanz: Bundesgerichtshof (BGH)

 

Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Strafsachen

Im Strafrecht richtet sich die Zuständigkeit der Eingangsinstanz nach der Schwere der Straftat. Während leichtere Delikte beim Amtsgericht verhandelt werden, fallen schwerere Straftaten in die Zuständigkeit des Landgerichts. Der Instanzenzug gestaltet sich dabei wie folgt:

  • Erste Instanz: Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG)
  • Zweite Instanz: Landgericht (LG) oder Oberlandesgericht (OLG), abhängig von der Art des Verfahrens
  • Dritte Instanz: Bundesgerichtshof (BGH)