Prozesskostenhilfe – staatliche Unterstützung im Rechtsstreit

Was ist eine Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine besondere staatliche Unterstützung, die Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zum Gericht ermöglicht. Wer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um einen Rechtsstreit zu führen oder sich gegen eine Klage zu verteidigen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Ziel ist es, die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht nicht vom Geldbeutel abhängig zu machen und so Chancengleichheit im Rechtswesen zu gewährleisten.
Die Prozesskostenhilfe deckt die anfallenden Gerichtskosten und – sofern erforderlich – teilweise oder vollständig auch die eigenen Anwaltskosten ab. Das gilt sowohl für Klagen als auch für die Verteidigung gegen Klagen. Eine Prozesskostenhilfe kann in verschiedensten Verfahren beansprucht werden, insbesondere in:
- Zivilprozessen (z. B. Nachbarschaftsstreit, Schadenersatz, Vertragsfragen)
- Arbeitsgerichtsverfahren (z. B. Kündigungsschutzklagen)
- Familiensachen (z. B. Scheidung, Sorgerecht)
Je nach finanziellen Verhältnissen kann das Gericht vorgeben, dass die gewährte Unterstützung später in angemessenen monatlichen Raten zurückgezahlt werden muss. In manchen Fällen übernimmt der Staat sämtliche Verfahrenskosten.
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe
Um die Prozesskostenhilfe zu erhalten, müssen einige strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Sie sollen sicherstellen, dass die Leistung nur wirklich Bedürftigen und in tatsächlich begründeten Fällen zugutekommt.
1. Bedürftigkeit des Antragstellers
Wer bekommt Prozesskostenhilfe? – Grundsätzlich jede Person, die die Verfahrenskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kann. Das Gericht prüft dazu umfassend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Ausgaben, Vermögen, unterhaltspflichtige Kinder etc.). Wer beispielsweise über ein anrechenbares Sparguthaben oberhalb bestimmter Freibeträge verfügt, muss dieses zunächst einsetzen.
2. Aussicht auf Erfolg
Die gerichtliche Auseinandersetzung darf nicht von vornherein aussichtslos sein. Das heißt: Das Gericht muss schon bei Antragstellung davon ausgehen, dass das angestrebte Ziel mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann (sogenannte Erfolgsaussicht).
3. Keine mutwillige Prozessführung
Der Antragsteller darf das Gericht nicht grundlos in Anspruch nehmen. PKH gibt es nicht, wenn jedermann in der gleichen Lage als vernünftige Person von einer Klage absehen würde, weil sie von vornherein unnötig oder rechtsmissbräuchlich erscheint.
Das Gericht prüft alle Voraussetzungen sorgfältig, um Missbrauch der Prozesskostenhilfe auszuschließen.
Wie wird Prozesskostenhilfe beantragt?
Wer Prozesskostenhilfe beantragen möchte, muss bestimmte Formalitäten beachten:
- schriftlicher Antrag: Die Formulare für die Prozesskostenhilfe sind beim Gericht oder online erhältlich. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzureichen, bei dem das Verfahren geführt werden soll.
- Nachweise und Belege: Dem Antrag müssen umfassende Unterlagen beigelegt werden. Dazu gehören u. a. Einkommensbelege (Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide), Nachweise über Miete, Heizkosten, Unterhaltsverpflichtungen sowie eventuelles Vermögen.
- Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse: Diese wird über das spezielle Justiz-Formular abgegeben und unterschrieben.
- Prüfung durch das Gericht: Das Gericht kontrolliert, ob die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen, und stellt ggf. Rückfragen oder bittet um zusätzliche Belege.
- Bewilligung und mögliche Ratenzahlung: Wird PKH bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten zunächst ganz oder teilweise. Je nach den finanziellen Möglichkeiten ordnet das Gericht jedoch eine Pflicht zur Rückzahlung in zumutbaren monatlichen Raten an.
Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt werden.
Hinweise zur Prozesskostenhilfe
- Die Prozesskostenhilfe gilt nur für das damit beantragte Verfahren und nicht allgemein für alle zukünftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
- Die PKH übernimmt nicht automatisch die Kosten der gegnerischen Partei, falls man verliert! Insbesondere im Zivilprozess kann eine unterlegene Partei trotz PKH verpflichtet sein, die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.
- Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse während und nach dem Verfahren müssen dem Gericht mitgeteilt werden. Die Prozesskostenhilfe kann nachträglich aufgehoben werden, falls sich herausstellt, dass sie zu Unrecht bewilligt wurde.
Der Weg zum Recht –
auch ohne eigenes Vermögen
Prozesskostenhilfe eröffnet auch Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zum Recht. Sie kommt für viele Rechtsstreitigkeiten infrage, vorausgesetzt, der Antragsteller ist wirklich bedürftig, das Verfahren verspricht Erfolg und es wird kein Missbrauch betrieben. Wer Prozesskostenhilfe beantragen möchte, sollte das entsprechende Formular vollständig ausfüllen, alle Nachweise beifügen und sich im Zweifel professionell beraten lassen. Damit wird die Chancengleichheit im Rechtswesen gewährleistet.