Regress
Der Ausdruck Regress leitet sich vom lateinischen regressus – Rückkehr – ab und bezeichnet im juristischen sowie wirtschaftlichen Zusammenhang das Recht auf Rückgriff. Er beschreibt die Möglichkeit, nach der Erfüllung einer fremden Verpflichtung oder dem Ausgleich eines Schadensbetrags eine Erstattung vom tatsächlichen Haftenden zu verlangen.
Das Rückgriffsrecht ist ein wesentliches Instrument zur gerechten Haftungsverteilung und dient der finanziellen Entlastung jener, die im ersten Schritt anstelle des eigentlichen Verantwortlichen handeln mussten.
Der Ausdruck Regress leitet sich vom lateinischen regressus – Rückkehr – ab und bezeichnet im juristischen sowie wirtschaftlichen Zusammenhang das Recht auf Rückgriff. Er beschreibt die Möglichkeit, nach der Erfüllung einer fremden Verpflichtung oder dem Ausgleich eines Schadensbetrags eine Erstattung vom tatsächlichen Haftenden zu verlangen.
Das Rückgriffsrecht ist ein wesentliches Instrument zur gerechten Haftungsverteilung und dient der finanziellen Entlastung jener, die im ersten Schritt anstelle des eigentlichen Verantwortlichen handeln mussten.

Juristische Einordnung
Ein Regressanspruch entsteht, wenn eine Partei aus rechtlichen, vertraglichen oder faktischen Gründen eine Leistung erbringt, die ursächlich durch das Verhalten einer dritten Person ausgelöst wurde – sei es durch Verschulden, Pflichtverletzung oder gesetzliche Verpflichtung. Der Anspruch zielt darauf ab, einen nachträglichen Ausgleich zu erhalten und basiert auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, u. a.:
- § 426 BGB – Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern
- § 255 BGB – Übergang von Ersatzansprüchen
- § 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen bei Geschäftsführung ohne Auftrag
- Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Abgrenzung zum Schadensersatz
Während beim Schadensersatz der Geschädigte direkt Ersatz vom Schädiger fordert, setzt der Regress eine bereits erfolgte Leistung voraus. Das Rückgriffsrecht richtet sich anschließend gegen diejenige Person, die ursprünglich hätte leisten müssen.
Es handelt sich somit um einen nachgelagerten Ausgleichsanspruch und nicht um einen unmittelbaren Ersatzanspruch.
Relevante Anwendungsbereiche
Ein Regressanspruch entsteht, wenn eine Partei aus rechtlichen, vertraglichen oder faktischen Gründen eine Leistung erbringt, die ursächlich durch das Verhalten einer dritten Person ausgelöst wurde – sei es durch Verschulden, Pflichtverletzung oder gesetzliche Verpflichtung. Der Anspruch zielt darauf ab, einen nachträglichen Ausgleich zu erhalten und basiert auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, u. a.:
- Versicherung
Ein typischer Fall ist der sogenannte Versicherungsregress: Nach Schadensregulierung durch den Versicherer – etwa bei einem Unfall – kann dieser beim eigentlichen Verursacher Rückgriff nehmen, insbesondere wenn ein Vertragsverstoß (z. B. Alkoholfahrt) vorliegt. - Arbeitsverhältnis
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch einen Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber berechtigt, Ersatz für den entstandenen Schaden einzufordern – dies fällt unter den Arbeitgeberregress. - Sozialrecht
Sozialversicherungsträger, wie Krankenkassen, haben das Recht, Behandlungskosten beim Schädiger geltend zu machen, sofern der Versicherte keine Mitschuld trägt. Hier handelt es sich um den sozialrechtlichen Regress. - Produkthaftung
Ein Unternehmen, das einem Endkunden wegen eines fehlerhaften Produkts Ersatz leistet, kann gegenüber dem Hersteller oder Zulieferer Regressansprüche innerhalb der Lieferkette erheben. - Gesamtschuldnerschaft
Hat einer von mehreren gesamtschuldnerisch Verpflichteten vollständig die Kosten beglichen, steht ihm ein Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Beteiligten zu.
Voraussetzungen für einen
erfolgreichen Regress
Ein Regressanspruch setzt mehrere Bedingungen voraus:
- erbrachte Vorleistung: Die rückfordernde Partei muss den Schaden oder die Verpflichtung bereits ausgeglichen haben.
- Verantwortlichkeit eines Dritten: Es muss eine nachvollziehbare rechtliche oder kausale Verbindung zur haftenden Person bestehen.
- Rechtsgrundlage: Der Anspruch stützt sich auf gesetzliche Normen oder vertragliche Abreden.
- keine Ausschlussgründe: Beispielsweise dürfen keine Verjährungsfristen verstrichen oder die Haftung per Vertrag nicht ausgeschlossen sein.
Geltendmachung und Durchsetzung
Die Durchsetzung eines Regressanspruchs erfolgt idealerweise strukturiert:
- Dokumentation: Alle relevanten Unterlagen – z. B. Nachweise über die erbrachte Leistung, Verträge, Schriftwechsel – sollten sorgfältig aufbereitet sein.
- Anspruchsformulierung: Die Rückforderung muss schriftlich, klar und begründet vorliegen.
- juristische Schritte: Bei ausbleibender Einigung kann die Klärung gerichtlich erfolgen. Dabei sind gesetzliche Fristen zu beachten.
- fachliche Unterstützung: Gerade bei komplexen Konstellationen empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsbeistands.
Der Regress stellt eine zentrale Möglichkeit dar, fremd verursachte Belastungen im Nachhinein auszugleichen. Er gewährleistet, dass wirtschaftliche Verantwortung nicht dauerhaft bei jener Partei verbleibt, die lediglich aus formalen Gründen in Vorleistung gegangen ist.
Durch die richtige rechtliche Einordnung und eine sorgfältige Anspruchsprüfung lässt sich vermeiden, dass Dritte unberechtigt entlastet werden – und das System der gerechten Haftungsverteilung wird gewahrt.