Hausordnung im Mietrecht: Rechte, Pflichten & Grenzen

Das müssen Sie wissen
- Wer mit anderen unter einem Dach wohnt – etwa im Mehrfamilienhaus – muss Rücksicht nehmen. Die Hausordnung hilft dabei, ein geregeltes und friedliches Miteinander zu ermöglichen. Sie legt verbindlich fest, was erlaubt ist – und was nicht: von den Ruhezeiten über die Reinigungspflicht im Treppenhaus bis hin zum Winterdienst.
- Es gibt zwei Arten von Hausordnungen:
- Die Hausordnung, die ein Bestandteil des Mietvertrages ist
- Die allgemeine Hausordnung, die im Treppenhaus aushängt
- Die allgemeine Hausordnung, die (z.B. im Treppenhaus) aushängt, enthält ordnende Regelungen. Diese dürfen weder die Persönlichkeitsrechte des Mieters einschränken, noch gegen geltendes Recht verstoßen. Sie dürfen auch nur allgemeine Hinweise und keine Rechte und Pflichten des Mieters enthalten.
- Doch nicht immer ist klar: Was darf eigentlich in einer Hausordnung stehen? Muss ich mich daranhalten, auch wenn ich nichts unterschrieben habe? Und was passiert bei einem Verstoß gegen die Hausordnung?
- In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Inhalte zulässig sind, wann eine Hausordnung rechtlich verbindlich ist, was Sie bei Konflikten tun können und warum sich eine Rechtsschutzversicherung für Mieter und Vermieter lohnt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Hausordnung – und warum ist sie wichtig?
- Inhalte einer Hausordnung: Was ist erlaubt?
- Hausordnung im Mehrfamilienhaus: Besonderheiten und Streitpunkte
- Verstoß gegen die Hausordnung: Was passiert?
- Änderung der Hausordnung: Geht das einfach so?
- Rechtsschutz bei Streit um die Hausordnung: Mit der KS/AUXILIA auf der sicheren Seite
- Häufige Fragen zur Hausordnung
Was ist eine Hausordnung –
und warum ist sie wichtig?
Die Hausordnung ist ein Regelwerk für das geordnete, gemeinschaftliche Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen. Sie ergänzt den Mietvertrag, indem sie praktische Details zum Alltag im Haus klärt. Häufige Inhalte einer Hausordnung sind:
- Ruhezeiten
- Nutzung von Gemeinschaftsräumen
- Regeln zur Haussicherheit
- Verhalten im Treppenhaus, z. B. Rauchverbot, wo Fahrzeuge im Treppenhaus abgestellt werden dürfen
- Treppenhaus-Reinigungspflichten der Mieter
- Müllentsorgung, Mülllagerung und Mülltrennung
- Tierhaltung
- Grillverbot auf Balkonen
- Winterdienst
Wichtig
Eine Hausordnung ist dann verbindlich, wenn sie Bestandteil des Mietvertrags ist oder nachträglich wirksam in das Mietverhältnis einbezogen wurde. Sie kann als Anlage beigefügt oder im Mietvertrag direkt erwähnt sein. Eine Hausordnung nachträglich einzuführen, ist nur zulässig, wenn der Mieter der nachträglichen Einführung zustimmt.

Inhalte einer Hausordnung:
Was ist erlaubt?
Nicht alles, was in einer Hausordnung steht, ist automatisch auch rechtlich wirksam. Es gilt: Die Regeln dürfen nicht gegen geltendes Recht oder den Mietvertrag verstoßen.
Zulässige Inhalte sind beispielsweise:
- Regelungen zu Ruhezeiten oder Sachbeschädigungen
- Reinigungspflicht des Treppenhauses durch Mieter
- Haustierhaltung
- Vorgaben zu Mülltrennung oder Abstellen von Gegenständen im Hausflur
- Anordnung zum Winterdienst, sofern im Vertrag geregelt
Unzulässig dagegen sind z. B.:
- Verbote, die das gesetzlich garantierte Wohnrecht einschränken
- Pflicht zu Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag nicht vereinbart
- Tierhaltungsverbot ohne sachlichen Grund (z. B. bei Kleintieren)
- Besuchs- oder Übernachtungsverbot für Gäste
- Generelles Musizierverbot
- Wäsche auf dem Balkon oder in der Wohnung zu trocknen
Einzelne Punkte können auch strittig sein, etwa ob das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus erlaubt ist oder ob ein Grillverbot auf dem Balkon durchsetzbar ist, oder ob die Mieter nachts die Haustür abschließen müssen. An Regelungen, die nicht zulässig sind, muss sich der Mieter nicht halten. Sie sind gemäß § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich unwirksam.
Hausordnung im Mehrfamilienhaus: Besonderheiten und Streitpunkte
Gerade im Mehrfamilienhaus sind Hausordnungen besonders wichtig, denn viele Parteien teilen sich Flure, Höfe oder Waschräume. Typische Konfliktthemen sind:
- Lärmbelästigung außerhalb der Ruhezeiten
- Nicht ausgeführter Winterdienst
- Nicht genehmigte Fahrräder oder Möbel im Treppenhaus
- Reinigungspflicht wird durch Mieter nicht eingehalten
- Grillen im Hof eines Mietshauses
Viele Konflikte entstehen durch unterschiedliche Auslegungen der Hausordnung oder Missverständnisse. Wer seine Rechte kennt – und rechtlich abgesichert ist, etwa mit einer Rechtsschutzversicherung der KS/AUXILIA – kann hier Konflikten besser begegnen.
Verstoß gegen die Hausordnung:
Was passiert?
Ob lautes Musizieren zur Unzeit, zugestellte Fluchtwege oder nicht gereinigte Gemeinschaftsflächen – ein Verstoß gegen die Hausordnung kann das nachbarschaftliche Miteinander empfindlich stören. Solche Konflikte sind nicht nur ärgerlich, sondern können in bestimmten Fällen sogar rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Mieter, die sich durch wiederholte Verstöße eines anderen Mieters gegen die Hausordnung in Ihrer Lebensqualität beeinträchtigt fühlen, haben die Möglichkeit, die Miete zu reduzieren oder sogar Schadenersatz vom Vermieter zu verlangen.
Zunächst gilt: Kleinere Pflichtverletzungen, etwa gelegentlich nicht gereinigte Flure oder ein einmalig überfüllter Müllplatz, lassen sich oft im Gespräch klären. Wiederholte oder schwere Verstöße können jedoch Abmahnungen oder im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben.
Was sind schwere Verstöße
gegen die Hausordnung?
Nicht jede Unachtsamkeit ist gleich ein Kündigungsgrund, aber es gibt klare Grenzen. Als schwere Verstöße gegen die Hausordnung gelten unter anderem:
- Wiederholte massive Ruhestörungen (z. B. laute Partys trotz Abmahnung)
- Verweigerung der Reinigungspflicht, wenn diese vertraglich geregelt ist (z. B. Treppenhausreinigung)
- Blockieren von Flucht- und Rettungswegen (z. B. durch Fahrräder oder Kinderwagen im Hausflur trotz Verbot)
- Widerrechtliche Nutzung von Gemeinschaftsflächen, etwa als Lagerplatz oder Dauerparkfläche
- Haltung gefährlicher Tiere, wenn dies in der Hausordnung oder im Mietvertrag ausgeschlossen ist
- Verweigerung des Winterdienstes, sofern dieser laut Hausordnung dem Mieter obliegt
- Störungen des Hausfriedens z. B. Randalieren im Treppenhaus
Je nach Einzelfall kann ein solcher Verstoß eine schriftliche Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Tipp
Mit einer Rechtsschutzversicherung der KS/AUXILIA sind Sie im Fall von Abmahnungen oder Kündigungsstreitigkeiten rechtlich abgesichert – ob als Mieter oder Vermieter.
Änderung der Hausordnung:
Geht das einfach so?
Eine Änderung der Hausordnung ist nicht ohne Weiteres möglich, wenn sie Bestandteil des Mietvertrags ist. In dem Fall muss der Mieter bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zustimmen. Anders sieht es aus, wenn es sich nur um eine „einseitig aufgestellte Hausordnung“ handelt – etwa durch Aushang im Flur. Dann kann der Vermieter in bestimmten Grenzen Änderungen vornehmen – etwa zur Hausreinigung oder Mülltrennung.
Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung – hier kommt die KS/AUXILIA ins Spiel.
Ob Mieter oder Vermieter: Die KS/AUXILIA schützt Sie bei Streitigkeiten rund um das Mietverhältnis. Nutzen Sie unseren Beitragsrechner, um die für Sie passende Rechtsschutzversicherung zu finden – individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.
Rechtsschutz bei Streit um die Hausordnung: Mit der KS/AUXILIA auf der sicheren Seite
Ob es um unberechtigte Abmahnungen geht, eine Kündigung wegen angeblichen Verstoßes gegen die Hausordnung oder um das Durchsetzen gemeinschaftlicher Rechte im Haus: Mit der KS/AUXILIA sind Sie gut abgesichert – egal ob Sie Mieter oder Vermieter sind.
Der Mieterrechtsschutz der KS/AUXILIA bietet Ihnen beispielhaft:
- Hilfe bei unklaren oder ungültigen Klauseln
- Abwehr unberechtigter Kündigungen
- Unterstützung bei Konflikten rund um Lärmbelästigung, Winterdienst oder Hausordnung
Der Vermieterrechtsschutzder KS/AUXILIA bietet Ihnen u.a.:
- Hilfe bei der Durchsetzung berechtigter Forderungen bei Verstößen gegen die Hausordnung
- Unterstützung bei Abmahnung oder Kündigung des Mieters
- Unterstützung bei Streitigkeiten rund um Kaution oder Mietvertrag
Ihre Vorteile mit der KS/AUXILIA
Ob Ärger mit der Hausordnung, Streit um Schönheitsreparaturen oder Konflikte bei der Nebenkostenabrechnung: Mit der KS/AUXILIA haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite. Als erfahrene Spezialisten für Rechtsschutz sichern wir Ihre Interessen zuverlässig ab – und zwar genau so, wie es zu Ihrem Leben passt.
Mit der KS/AUXILIA profitieren Sie von:
- Individuell wählbaren Rechtsschutzbereichen – z. B. Wohnen, Vermietung, Privat, Beruf, Verkehr oder Spezial-Straf-Rechtsschutz
- Spezialtarifen für Mieter und Vermieter mit genau passenden Leistungen
- Telefonischer Rechtsberatung und kompetenter Anwaltsvermittlung
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- Top Preis-Leistungs-Verhältnis – vielfach ausgezeichnet
- Schnellem Online-Abschluss – ganz ohne Papierkram
- Jahrzehntelanger Erfahrung – mit Spezialisierung auf Rechtsschutz
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Häufige Fragen zur Hausordnung
Das kommt darauf an, ob sie Bestandteil des Mietvertrags ist. Nur dann ist sie rechtlich bindend. Liegt die Hausordnung lediglich aus, ohne dass sie im Vertrag erwähnt ist, gilt sie als „Verhaltensregel“ – Verstöße sind dann nur begrenzt sanktionierbar.
Ein generelles Verbot ist meist unwirksam – zumindest dann, wenn das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon nicht übermäßig stört oder das äußere Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt.
In der Regel obliegt es dem Vermieter oder der Hausverwaltung, die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen – etwa durch Hinweise, Abmahnungen oder ggf. durch rechtliche Schritte bei wiederholten Verstößen. Der Vermieter ist verantwortlich für die Durchsetzung der Hausordnung.
Nur bei sogenannten ordnenden Regelungen – etwa zur Reinigung oder Müllentsorgung. Für weitreichende Änderungen, z. B. zu Ruhezeiten oder Nutzung von Gemeinschaftsflächen, ist zwingend die Zustimmung aller Parteien erforderlich.
Ja. Besucher müssen sich an die Regeln der Hausordnung halten, etwa in Bezug auf Ruhezeiten oder Verhalten im Treppenhaus. Verstöße durch Besucher können dem Mieter zugerechnet werden.