Ruhestörung: Was ist
erlaubt und was nicht?

Das müssen Sie wissen
- Ihre Wohnung oder ihr Haus ist für die meisten Menschen ein Rückzugsort, an dem sie sich vom alltäglichen Stress erholen möchten. Laute Musik zur Unzeit, ständiges Hundegebell, Renovierungsarbeiten am Wochenende: Ruhestörung ist ein häufiger Auslöser für Streit im Wohnumfeld. Doch ab wann gilt Lärm als unzulässig? Welche Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt? Und welche Möglichkeiten haben Sie, wenn sich Nachbarn nicht an diese Vorgaben halten?
- Dieser Ratgeber fasst zusammen, welche Arten von Lärm als Ruhestörung gelten können – tagsüber, nachts oder an Sonn- und Feiertagen. Sie erfahren, was erlaubt ist, was als Ordnungswidrigkeit gilt und wie Sie richtig reagieren: vom Gespräch über das Führen eines Lärmprotokolls bis hin zu behördlichen Schritten. Auch besondere Fälle wie Kinderlärm, laute Musik, häufiges Bohren oder Rasenmähen zur falschen Uhrzeit werden eingeordnet.
- Ob Sie zur Miete wohnen oder selbst vermieten: Ruhestörung kann zur Belastung und im Ernstfall zum Rechtsstreit werden. Daher zeigen wir Ihnen, wie Sie sich rechtlich absichern können, zum Beispiel mit einem Rechtsschutz für Mieter oder Vermieter. So behalten Sie auch in schwierigen Situationen den Überblick.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Ruhestörung und
ab wann liegt sie vor?
Es existiert kein bundesweites Gesetz, das einheitliche Ruhezeiten vorgibt und festlegt, welche Art von Lärm wann erlaubt ist und wann nicht. Eine Ruhestörung muss vom Mieter nicht einfach akzeptiert werden. Die Ruhestörung ist häufig in der Hausordnung geregelt (Mieter stimmen dieser meist mit Unterschrift des Mietvertrags zu). In den meisten Bundesländern gilt eine nächtliche Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt üblicherweise eine ganztägige Ruhezeit. Wenn der Nachbar die Musik aufdreht, der Hund ununterbrochen bellt oder spätabends noch laut gebohrt wird, fragen sich viele: Ab wann ist es Ruhestörung? Die Antwort: Sobald der Lärm die sogenannte „Zimmerlautstärke“ überschreitet und die Nachtruhe, Mittagsruhe oder Sonntagsruhe stört. Auch tagsüber kann eine Ruhestörung vorliegen, zum Beispiel durch lautes Rasenmähen oder Baulärm.
Wichtig: Es gibt keine pauschale Dezibel-Grenze für Ruhestörung, aber als Richtwert gilt: Geräusche über 40 dB tagsüber und über 30 dB nachts in Wohnräumen können problematisch werden.
Rasenmähen, Musik, Renovieren: Was ist erlaubt?
Die meisten Streitigkeiten entstehen durch Alltagslärm – deshalb lohnt sich ein Blick auf typische Tätigkeiten:
- Rasenmähen: Nur werktags erlaubt, häufig nicht zwischen 13:00 und 15:00 Uhr (Mittagsruhe). An Sonn- und Feiertagen verboten. Rasenmähen außerhalb dieser Zeiten kann als Ruhestörung gewertet werden.
- Laute Musik: Grundsätzlich sollte sie nur in Zimmerlautstärke abgespielt werden. Besonders nach 20 Uhr sind laute Bässe oder Partys zu vermeiden – auch wenn die Nachtruhe offiziell erst um 22 Uhr beginnt.
- Bohren und Renovieren: Erlaubt werktags, idealerweise zwischen 8:00 und 20:00 Uhr (aber Mittagsruhe beachten). An Sonn- und Feiertagen tabu – andernfalls droht ein Bußgeld.

Ruhestörung: Uhrzeiten und
gesetzliche Ruhezeiten
Die genauen Ruhezeiten sind je nach Bundesland oder Gemeinde unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich gelten folgende Zeiten als besonders schützenswert:
- Nachtruhe: 22:00 bis 6:00 Uhr
- Mittagsruhe: meist zwischen 13:00 und 15:00 Uhr
- Sonntage und Feiertage: ganztägige Ruhe
Damit ergeben sich klare Regeln für die häufigsten Fragen:
- Was gilt nach 22 Uhr als Ruhestörung?
- Jeglicher vermeidbarer Lärm: Musik, Fernseher, Haushaltsgeräte, Partys etc.
- Ist Staubsaugen oder Bohren eine Ruhestörung?
- Nach 20 Uhr und besonders zur Nachtruhe sollten Sie darauf verzichten.
- Zählt Hundegebell als Ruhestörung?
- Dauerhaftes oder wiederkehrendes Bellen, insbesondere nachts, kann eine Ruhestörung darstellen.
Was gilt tagsüber als Ruhestörung –
und wann ist Lärm erlaubt?
Auch außerhalb der Nachtruhe kann Lärm unzulässig sein. Das gilt besonders dann, wenn er regelmäßig, übermäßig laut oder nicht sozialverträglich ist.
Typische Beispiele für eine Ruhestörung tagsüber sind:
- Musik in hoher Lautstärke
- Ständiges Hämmern oder Bohren
- Langanhaltendes Hundegebell
- Wiederholtes Schreien oder Poltern
Kinderlärm wird dabei juristisch besonders behandelt: Er gilt grundsätzlich als sozialadäquat und ist in der Regel hinzunehmen. Nur bei groben Ausnahmefällen (z. B. ständiges Schreien durch fehlende Beaufsichtigung) kann ein rechtlicher Anspruch bestehen. Lärm von Mietern muss akzeptiert werden, wenn dieser
- ortsüblich ist: z. B. das Krähen eines Hahns in ländlicher Umgebung
- sozial üblich ist: darunter fallen in der Regel spielende Kinder, wobei hier das Ausmaß des Lärms und das Alter der Kinder zu berücksichtigen sind
- zum allgemeinen Lebens- oder Mietrisiko zählt: z. B. singende Vögel am frühen Morgen
Was tun bei Ruhestörung
durch Nachbarn?
Die Ruhestörung durch die Nachbarn gehört zu den häufigsten Formen der Ruhestörung. Wenn Lärmbelästigung durch Nachbarn zur Dauerbelastung wird, ist es wichtig, ruhig und systematisch vorzugehen. In vielen Fällen lassen sich Konflikte bereits durch ein persönliches Gespräch entschärfen. Suchen Sie zunächst das direkte Gespräch mit dem Verursacher – freundlich, aber bestimmt.
Führt das Gespräch zu keiner Besserung, empfehlen sich folgende Schritte:
- Lärmprotokoll führen: Halten Sie Datum, Uhrzeit, Art, Dauer und Intensität der Störung fest. Notieren Sie auch, ob weitere Personen den Lärm bezeugen können.
- Vermieter oder Hausverwaltung informieren: Bei Mietwohnungen ist der Vermieter Ihr erster Ansprechpartner. Dieser ist verpflichtet, für ein störungsfreies Wohnen zu sorgen. Er kann eine Abmahnung wegen Ruhestörung aussprechen und dem verantwortlichen Ruhestörer bei wiederholter Lärmbelästigung evtl. sogar kündigen.
- Ordnungsamt bei Ruhestörung verständigen: Bei anhaltenden oder besonders gravierenden Störungen, z. B. durch nächtliche Partys oder wiederholte Ruhestörung nach 22 Uhr, kann das Ordnungsamt einschreiten. Den Lärmverursachern droht dann gemäß § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
- Polizei oder Anzeige bei Ruhestörung: Wenn es zur Eskalation kommt oder der Lärm nicht anders zu stoppen ist, dürfen Sie die Polizei rufen. Besonders nachts oder bei aggressivem Verhalten ist dies oft unumgänglich. Eine Ruhestörung stellt keinen Notfall dar. Deshalb sollten Sie lieber die Diensttelefonnummer der örtlichen Polizeidienststelle anrufen.
Wann ruft man die Polizei bei Ruhestörung?
Wenn die Nachtruhe regelmäßig verletzt wird, bei Lärmbelästigung mit Gesundheitsgefährdung oder wenn sich der Störer uneinsichtig und konfrontativ verhält. Die Polizei kann dann den Verursacher auffordern, die Lärmbelästigung zu unterbinden.
Ruhestörung melden: So gehen Sie vor
Wenn sich ein Problem nicht im Guten klären lässt, sollten Sie dokumentieren und sich absichern:
- Gespräch mit dem Verursacher suchen – oft ist dem Nachbarn der Lärm gar nicht bewusst.
- Lärmprotokoll führen – strukturierte Dokumentation ist essenziell für weitere Schritte.
- Vermieter oder Hausverwaltung informieren – als Mieter ist das Ihr erster Ansprechpartner.
- Ordnungsamt oder Polizei verständigen – insbesondere bei wiederholter Ruhestörung oder nächtlicher Lärmbelästigung.
- Rechtsschutzversicherung einschalten – die KS/AUXILIA hilft Ihnen bei der rechtlichen Klärung und trägt das Kostenrisiko.
Mit dem passenden Rechtsschutz der KS/AUXILIA behalten Sie in Konfliktfällen die Kontrolle – ganz gleich, ob Sie Mieter oder Vermieter sind.
Ruhestörung aus rechtlicher Sicht:
Welche Rechte haben Mieter und Vermieter?
Ob Mieter oder Vermieter: Ruhestörung kann erhebliche rechtliche Folgen haben. Beide Seiten sind betroffen, jedoch in unterschiedlicher Rolle:
- Für Mieter: Lärm durch Nachbarn, Gewerbebetriebe im Haus oder auch nicht eingehaltene Ruhezeiten können die Lebensqualität erheblich einschränken. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Mietminderung, insbesondere wenn die Ruhestörung regelmäßig oder besonders massiv auftritt. Auch eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter kann möglich sein, wenn der Vermieter keine Abhilfe schafft.
- Für Vermieter: Wenn ein Mieter wiederholt andere Hausbewohner stört, ist es Ihre Aufgabe, einzugreifen. Reagieren Sie nicht, drohen Mietminderungen oder sogar rechtliche Schritte durch andere Mieter. Im Ernstfall müssen Sie dem störenden Mieter eine Abmahnung aussprechen oder eine Kündigung vorbereiten – rechtssicher und gut dokumentiert.
In beiden Fällen gilt: Eine Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor Kostenrisiken und hilft, Ihre Rechte durchzusetzen – im Ernstfall auch vor Gericht.
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Häufige Fragen zu Ruhestörung
Ein gelegentlicher Besuch ist hinzunehmen. Wenn jedoch regelmäßig große Gruppen laut feiern oder sich bis tief in die Nacht aufhalten, kann das eine unzumutbare Störung sein, vor allem bei wiederholtem Auftreten.
Nicht zwangsläufig. Normale Wohn- und Trittschallgeräusche sind meist hinzunehmen. Bei übermäßigem Lärm, etwa durch mangelnde Dämmung oder rücksichtsloses Verhalten, kann aber eine Störung vorliegen.
Nein. Vor einer Mietminderung müssen Sie die Ruhestörung dokumentieren und dem Vermieter eine Frist zur Abhilfe setzen. Ohne vorherige Meldung riskieren Sie rechtliche Nachteile.
Rauch- und Geruchsbelästigungen können unter bestimmten Umständen als Störung des Hausfriedens gelten, etwa wenn regelmäßig Zigarettenrauch in benachbarte Wohnungen zieht. Es handelt sich dann aber nicht um „Ruhestörung“, sondern um eine Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache.