Ein Unfall bedeutet immer eine Ausnahmesituation und einige Menschen sind hiermit überfordert. Nach einem Unfall ist es jedoch wichtig, sich an bestimmte Vorschriften zu halten und die Ruhe zu bewahren. Wer sich einfach vom Unfallort entfernt, begeht eine Unfallflucht und diese ist strafbar.
Die Unfallflucht als Straftatbestand
Gemäß § 142 StGB stellt die Unfallflucht eine Straftat dar und wird dort als “Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” bezeichnet. Strafbar ist, wenn ein Unfallbeteiligter sich einfach vom Unfallort entfernt, ohne Angaben zu seiner Person zu machen oder dies im Nachhinein auch nicht nachträglich ermöglicht. Die Verwirklichung des § 142 StGB setzt zudem keinen Personenschaden oder erheblichen Sachschaden voraus.
Wann liegt ein Unfall vor?
Ein Unfall gemäß § 142 StGB ist ein plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr. Die Anwendung des § 142 StGB ist somit auf den öffentlichen Straßenverkehr beschränkt. Ein Unfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Auto ein anderes Auto auf einer öffentlichen Straße touchiert.
Wer ist Unfallbeteiligter?
Ferner können nur Unfallbeteiligte den Straftatbestand des § 142 StGB erfüllen. Ein Unfallbeteiligter ist derjenige, der mit seinem Verhalten zur Verursachung des Unfalls in irgendeiner Art und Weise beitragen hat. Wer lediglich Zeuge eines Unfalls im Straßenverkehr wird, kann sich nicht wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar machen.
Das strafbare Verhalten des § 142 StGB
Der § 142 StGB stellt in Absatz 1 und in Absatz 2 ein bestimmtes Verhalten unter Strafe. Auf den ersten Blick wirkt der § 142 StGB etwas unübersichtlich. Absatz 1 regelt die Strafbarkeit, wenn der Unfallbeteiligte sich vom Unfallort entfernt und seine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht nicht erfüllt. In Absatz 2 ist das strafrechtlich relevante Verhalten, dass eine Feststellung auch nach dem Entfernen vom Unfallort unterbleibt.
Was ist das strafbare Verhalten des § 142 Absatz 1 StGB?
1) Gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. § 142 Absatz 1 Nr. 1 wäre demnach erfüllt, wenn jemand mit seinem Auto auf der Straße jemand anderen anfährt und dann einfach wegfährt.
2) Gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor dieser nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Der § 142 Absatz 1 Nr. 2 BGB ist z.B. dann verwirklicht, wenn jemand auf dem Parkplatz ein parkendes Auto streift und dann die Unfallstelle verlässt, ohne lange genug auf den Geschädigten gewartet zu haben.
Das strafbare Verhalten gemäß § 142 Absatz 2 StGB
Nach § 142 Absatz 2 Nr.1 StGB macht sich strafbar, wer sich nach Ablauf der Wartefrist (§142 Absatz 1 Nr. 2 StGB ) vom Unfallort entfernt und die Feststellung nicht nachträglich ermöglicht. In diesem Fall hatte der Unfallbeteiligte zwar eine angemessene Zeit gewartet, die Feststellung seiner Daten jedoch nicht unverzüglich nachträglich nachgeholt. Zur Feststellung der Daten reicht es bereits aus, wenn man die Polizei über den Unfall informiert.
Ferner macht sich nach § 142 Absatz 2 Nr. 2 strafbar, wer sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, eine Feststellung jedoch nachträglich nicht ermöglicht. Berechtigt vom Unfallort entfernt sich, wer sich auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Unfallgeschädigte dem Entfernen vom Unfallort eingewilligt hat.
So verhalten sich Unfallbeteiligte richtig
Damit sich Unfallbeteiligte nicht wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar machen, ist es daher wichtig, sich richtig am Unfallort zu verhalten. Folgende Punkte sollten hierbei in jedem Fall beachtet werden:
- Wenn sich der Unfallgegner am Unfallort befindet, dann sollten diesem unbedingt die Daten, wie Name, Anschrift, Telefonnummer und ggf. Versicherung mitgeteilt werden.
- Wenn sich der Unfallgegner nicht am Unfallort befindet, sollte eine angemessene Zeit gewartet werden. Wie lange gewartet werden muss, bestimmt sich je nach Einzelfall. Auf einem einsamen Parkplatz ist die Wartezeit länger als auf einer viel befahrenen Straße. Wenn möglich, sollte bereits vor dem Verlassen des Unfallortes die Polizei informiert werden.
- Wenn nach einer angemessenen Zeit gewartet wurde und der Unfallgegner nicht aufgetaucht ist, sollte man unverzüglich nach dem Entfernen vom Unfallort die Polizei kontaktieren, um so eine Feststellung zu ermöglichen.
Die Strafandrohung bei der Unfallflucht
Bei der Unfallflucht handelt es sich um eine Straftat und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich je nach Höhe des Sachschadens und Ausmaß des Personenschadens. Möglicherweise droht sogar eine Freiheitsstrafe. Unfallbeteiligte, denen eine Unfallflucht vorgeworfen wird, sollten sich in jedem Fall strafrechtlich vertreten lassen und vor den Ermittlungsbehörden zunächst keine Angaben machen.
Mit welchen Strafen müssen Unfallbeteiligte rechnen?
Für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sieht der § 142 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wurden bei dem Unfall Personen verletzt oder Sachen beschädigt, führt dies zu einer Verwirklichung weiterer Tatbestände, was die Strafe noch einmal erhöhen kann. Weitere Strafen können zudem sein:
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahrverbot bis zu sechs Monate
- Punkte in Flensburg
Kann eine Strafe umgangen werden?
Gemäß § 142 Absatz 4 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig die Feststellung ermöglicht. Dies gilt allerdings nur, wenn es bei dem Unfall zu ein einem nicht bedeutenden Sachschaden (Schaden bis ca. 1.300,00,- €) gekommen ist und wenn sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat.
Autor: rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH |
Veröffentlichungsdatum: 11/2021